Veröffentlicht am: 19.05.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
BGH 2021: Die notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises eines Nachlasspflegers reicht nicht aus, um gegenüber der Bank die Identität nachzuweisen.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Identifizierungspflicht bei Banken: Nachlasspfleger muss persönlich bei Banken vorstellig werden
Die notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises eines Nachlasspflegers reicht nicht aus, um gegenüber der Bank die Identität nachzuweisen. Die Aufforderung der Bank, persönlich zum Zwecke der Identitätsfeststellung in einer Filiale vorzusprechen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (BGH – Urteil vom 20.04.2021 – XI ZR 511/19)
Kann ein Nachlasspfleger Ansprüche für die unbekannten Erben geltend machen?
Ein Nachlasspfleger wird dann von einem Gericht bestellt, wenn die Erben eines Nachlasses die Erbschaft noch nicht angenommen haben oder noch unbekannt sind. Der Nachlasspfleger übernimmt dann die Pflegschaft für den zu sichernden Nachlass. Im Rahmen dieser Pflegschaft stehen dem Nachlasspfleger verschiedene Befugnisse zu. Insbesondere kann der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben auftreten und Ansprüche geltend machen.
Achtung Verwechslungsgefahr: Ein Nachlasspfleger ist kein Nachlassverwalter!
Der Fall:
Im vorliegenden Fall wollte ein von Gericht bestellter Nachlasspfleger das Konto für die noch unbekannten Erben auflösen und das Kontoguthaben auf ein Nachlass-Treuhandkonto transferieren. Zum Nachweis seiner Legitimation lies der Nachlasspfleger der Bank seine Bestallungsurkunde als Nachlasspfleger und eine notarielle beglaubigte Kopie seines Personalausweises zukommen.
Bank verweigert Ersuchen des Nachlasspflegers
Die Bank lehnte den Antrag des Nachlasspflegers mit der Begründung ab, dass die übermittelten Nachweise nicht ausreichend seien, um die Voraussetzungen der Bankinternen Identifizierungspflicht zu erfüllen. Banken sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, die Identität jeder Person zu überprüfen, mit der die Bank in eine Geschäftsbeziehung tritt. Für eine ordnungsgemäße Identitätskontrolle müsse der Nachlasspfleger persönlichen seinen Personalausweis in einer zugehörigen Bankfiliale vorlegen. Erst dann sei die Legitimation zur Kontoauflösung feststellbar.
Nachlasspfleger erhebt Klage
In erster Instanz erhob der Nachlasspfleger erfolgreich Klage vorm Amtsgericht. Die Bank legte daraufhin jedoch erfolgreich Berufung zum Landgericht ein. Der Nachlasspfleger zog anschließend im Rahmen einer Revision vor den BGH.
Revision hat vorm BGH keinen Erfolg
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Bank durch die vom Nachlasspfleger vorgelegten Nachweise nicht in der Lage sei, ihrer Identifizierungspflicht nachzukommen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Die Nachweise seien im vorliegenden Fall zu Legitimationszwecken nicht tauglich. Vielmehr bedarf es der persönlichen Vorlage des Personalausweises im Original durch die zu identifizierende Person. Auch die übermittelte Bestallungsurkunde ändere daran nichts.
Die Forderung der Bank, der Nachlasspfleger müsse persönlich in einer Filiale vorstellig zu werden, verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Im Ergebnis musste der Nachlasspfleger persönlich in eine der bundesweiten Filialen, um für die unbekannten Erben das Konto aufzulösen.
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