Was gehört zum digitalen Nachlass?
Unter digitalem Nachlass versteht man alle digitalen Daten und Informationen, die der Erblasser nach seinem Ableben hinterlässt. Dazu gehören Accounts in sozialen Netzwerken, E-Mail-Postfächer, Blogs, etc.
Ist der digitale Nachlass überhaupt vererbbar?
Das größte Problem bezüglich des digitalen Nachlasses war jahrelang, ob dieser überhaupt vererbbar ist.
Seit einigen Jahren ist es gerichtlich geklärt, dass auch der digitale Nachlass zum Erbe gehört und die Erben Zugriff auf digitale Konten des Erblassers erhalten.
Rechtzeitige Vorsorge
Die Kommunikation über soziale Netzwerke oder E-Mail fällt unter das Fernmeldegeheimnis. Aus diesem Grund verweigern immer noch viele Online-Anbieter den Erben den Zugriff auf die Accounts des Erblassers.
Um Problemen vorzubeugen, ist es also sinnvoll, dass sich der Erblasser schon frühzeitig um die Planung seines digitalen Erbes kümmert. Er hat unter anderem folgende Möglichkeiten:
Benennung einer Vertrauensperson
Es ist sinnvoll eine vertraute Person mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses zu betrauen, die im Ernstfall auf die Konten des Erblassers zugreifen kann.
Ihr ist also mitzuteilen, wo die notwendigen Passwörter zu finden sind. Die Beauftragung kann am einfachsten durch eine Vollmacht geregelt werden.
In einer solchen Vollmacht kann der Erblasser konkret bestimmen, welche Daten nach seinem Tod gelöscht werden sollen oder was mit seinen sonstigen Daten geschehen solle.
Regelung im Testament
Auch im Testament können Verfügungen hinsichtlich des digitalen Nachlasses getroffen werden. Der Erblasser kann beispielsweise Verfügungen darüber treffen, dass die Erben das Handy oder den Computer des Erblassers vernichten sollen, um einen unbefugten Zugriff auf die Daten auszuschließen.
Beauftragung kommerzieller Anbieter
Zudem können auch kommerzielle Anbieter mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses betraut werden.
Es muss jedoch gewährleistet werden, dass der Anbieter von dem Ableben des Erblassers erfährt.
Welche Besonderheiten gibt es, wenn ein Minderjähriger erbt?
Besonderer Schutz
Ein Minderjähriger wird erbrechtlich besonders geschützt.
Er haftet für Schulden aus dem Nachlass nur mit dem Vermögen, welches er bei Eintritt der Volljährigkeit hat.
Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der Erbe nicht mit Schulden in seine Volljährigkeit startet.
Ausschlagung nur mit Einwilligung
Die Ausschlagung ist eine formbedürftige Willenserklärung.
Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar erfolgen.
Minderjährige müssen sich bei der Ausschlagung durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten lassen.
Testamentsvollstrecker einsetzen
Bei der Einsetzung eines Minderjährigen als Erben sollte ein Testamentsvollstrecker benannt werden.
Dieser kann das Vermögen bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben verwalten.
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