Veröffentlicht am: 01.11.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Haben die Testierenden ausdrücklich ihren letzten Willen festgehalten, ändern auch spätere Aussagen von Freunden oder Bekannten nichts an der Bestandkraft des Testamentes.
Eindeutige Formulierung des Testamentes schließt Auslegung aus
Haben die Testierenden ausdrücklich ihren letzten Willen im Testament festgehalten, ändern auch spätere Aussagen von Freunden oder Bekannten nichts an der Bestandkraft des Testamentes. Eine Auslegung ist ausgeschlossen, wenn keine Zweifel bestehen. (OLG Hamm – Beschluss vom 03.09.2021 – 15 W 310/21)
Der Fall
Im vorliegenden Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinsames Testament, in dem sich die beiden Eheleute gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens sollte eine gemeinsame Bekannte Alleinerbin werden. Die Eheleute hielten im Testament weiterhin ausdrücklich fest, dass sie keine Bestimmung eines Schlusserbens vornehmen wollen. Vielmehr sollte der überlebende Ehegatte später frei und unbeschränkt einen Schlusserben bestimmen.
Überlebender Ehegatte legt keinen Schlusserben fest
Im Folgenden verstirbt der Ehemann. Die Ehefrau, die nun in der Position war, einen Schlusserben zu bestimmen, erstellte vor ihrem eigenen Tod kein weiteres Testament. Demnach wurde kein Schlusserbe bestimmt.
Alleinerbin für den gleichzeitigen Tod stellt Antrag auf Erbschein
Nach dem Ableben der Ehefrau stellte die Bekannte – welche im ersten Testament bedacht wurde – einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines. Der Erbschein sollte die Antragstellerin als Alleinerbin ausweisen. Zur Begründung führte die Antragstellerin zahlreiche Aussagen von Bekannten und Freunden an. Die Zeugen erklärtem dem Nachlassgericht, dass die Ehegatten die Antragstellerin in jedem Fall als Alleinerbin hatten haben wollen.
Die Antragstellerin verwies auf eine Auslegung bzw. Umdeutung des Testamentes.
Nachlassgericht und OLG sind sich einig
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinantrag ab. Die von der Antragstellerin daraufhin erhobene Beschwerde beim OLG wies das OLG als unbegründet ab. Das Testament biete keine Möglichkeit zur Auslegung dahingehend, dass die Antragstellerin in jedem Fall Schlusserbin hätte werden sollen. Die Ehegatten haben vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass eben keine Schlusserbenregelung getroffen werden soll. Das von den Ehegatten errichtete Testamten ist dahingehend eindeutig formuliert.
Auch Zeugenaussagen können daran nichts ändern.
Für den Erbfall der Ehegattin galt im Folgenden die gesetzliche Erbfolge.
Jetzt anrufen & beraten lassen
Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden