Veröffentlicht am: 03.03.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Eine Stiftung ist darauf angelegt, ewig zu bestehen. In jüngerer Zeit wurde in den Landesstiftungsgesetzen jedoch auch die Möglichkeit einer Verbrauchsstiftung vorgesehen, bei der das Stiftungsvermögen verbraucht werden darf.
Stiftungen im Erbrecht: Regeln und Risiken
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Was sind Unterschiede zwischen Verbrauchs-, Hybrid- und Ewigkeitsstiftungen?
- Ewigkeitsstiftung:
Bei einer Ewigkeitsstiftung bleibt das Grundstockvermögen, also das Kapital der Stiftung, dauerhaft in der Stiftung erhalten.
Der Stiftungszweck kann also nur durch die Erträge des Stiftungsvermögens und durch erhaltene Spenden erfüllt werden. - Verbrauchsstiftung:
Bei einer Verbrauchsstiftung kann das gesamte Stiftungsvermögen zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden.
Die Verbrauchsstiftung wird nicht für die Ewigkeit gegründet. Sie soll mindestens 10 Jahre bestehen und kann dann aufgelöst werden, wenn das Stiftungsvermögen verbraucht ist. - Hybridstiftung:
Die Hybridstiftung ist eine Mischform aus der Ewigkeits- und der Verbrauchsstiftung. Im Grundsatz handelt es sich bei der Hybridstiftung um eine Ewigkeitsstiftung. Das heißt, dass das Grundstockvermögen zum Großteil in der Stiftung erhalten bleiben muss. Jedoch verfügt die Hybridstiftung auch über verbrauchbares Vermögen. Dieses ist jedoch klar von dem Grundstockvermögen der Stiftung zu trennen.
Ist eine Umwandlung von einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung möglich?
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden kann. Das VG Gelsenkirchen hat jedoch in seiner Entscheidung vom 12.07.18 (12 K 499/18) solchen Umwandlungsversuchen eine Absage erteilt. Wenn sich der Stifterwille ausschließlich auf eine Ewigkeitsstiftung bezieht, ist im deutschen Recht keine Möglichkeiten vorhanden, um die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln.
Tipp: Wenn die Stiftung durch ein Testament errichtet wird, sollte der Stifter unbedingt klarstellen, welche Stiftungsform er wählt.
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