Dem Antrag sind dabei folgende Dokumente beizufügen
- Eidesstaatliche Versicherung
- Personalausweis des Antragsstellers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Testament (falls vorhanden)
- ggf. Geburts- und Sterbeurkunde aller Erben oder vorverstorbener Erben
Nachdem der Antrag beim Nachlassgericht zugegangen ist, überprüft das Nachlassgericht die Angaben, auf die der Antragssteller seine Erbenstellung stützt. Begründet sich das Erbrecht auf Grundlage eines Testamentes, prüft das Nachlassgericht zudem das Testament auf seine formelle Gültigkeit.
Der Fall
Im vorliegenden Fall verfasste die spätere Erblasserin ein handschriftliches Testament in dem sie ihren Sohn als Alleinerben einsetzte. Die Erblasserin setzten ihren Sohn dabei wörtlich als „Sohn“ mit Vor- und Nachnamen und dem Geburtsdatum als Erben ein. Nachdem die Erblasserin verstorben war, beantragte der Sohn die Erteilung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht.
Nachlassgericht fordert beglaubigte Geburtsurkunde
Den Antrag zur Erteilung des Erbscheins stützte der Sohn auf Grundlage des Testamentes. Das Testament allein reichte dem Nachlassgericht zur Legitimation der Erbenstellung des Sohnes nicht aus. Das Nachlassgericht forderte anschließend vom Sohn eine beglaubigte Geburtsurkunde, um eine ausreichende Identifizierung vornehmen zu können.
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wird abgewiesen
Der Sohn weigerte sich und verwies abermals auf das Testament, welches ihn aus seiner Sicht eindeutig als Erben auswies. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Antrag ab. Die Erteilung eines Erbscheins sei nicht möglich, wenn durch mangelnde Vorlage einer Identifizierungsurkunde die Erbschaft nicht nachgewiesen werden könne. Dagegen legte der Sohn Beschwerde zum OLG ein.
Testament im vorliegenden Fall ausreichend
Das OLG sah in der Abweisung durch das Nachlassgericht einen Fehler. Der Sohn sei ausreichend genug im Testament der Erblasserin beziffert worden. Vor- und Nachname, wie zusätzlich das Geburtsdatum, seien ausreichend um den Sohn als Alleinerben identifizieren zu können. Für das OLG seien auch dadurch keine höheren Anforderungen an die Identifizierung zu stellen, dass der Erbe im Testament als „Sohn“ betitelt wurde. Der Verwandtschaftsgrad ob tatsächlich bestehend oder nicht, sei im Rahmen der Erbeinsetzung für die Erbenstellung nicht von Bedeutung.
Im Ergebnis hob das OLG den Beschluss des Nachlassgerichts auf und dem Sohn wurde der beantragte Erbschein erteilt.