Veröffentlicht am: 10.05.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Ausschlagung eines Erbes oft endgültig

Der Erbberechtigte kann die Zuwendung innerhalb von sechs Wochen, nachdem er Kenntnis von ihr erlangt hat, ausschlagen. Dies ist insbesondere bei überschuldeten Nachlässen sinnvoll.

Testamente, Geld, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Ausschlagung eines Erbes widerrufen?

Die Ausschlagung kann später grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden, das heißt: der Erbe verliert sein Recht auf den Nachlass endgültig.

Nur ausnahmsweise ist eine Anfechtung der Ausschlagung möglich

Es gibt nur sehr enge Ausnahmefälle, in denen eine Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Als solche kommen in Betracht:

  • Inhaltsirrtum:
    Ein solcher liegt vor, wenn sich der Erbe nicht über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung bewusst war.
  • Arglistige Täuschung oder Widerrechtliche Drohung:
    Ein Anfechtungsgrund besteht auch dann, wenn der Erbe durch eine arglistige Täuschung oder durch eine Drohung zu der Ausschlagung bewegt wurde.
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften:
    In diesem Fall besteht ein Anfechtungsgrund, wenn bei der Ausschlagung eine erhebliche Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft vorlagen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst aus offensichtlichen Gründen hoch überschuldet schien, aber dies später als falsch herausstellt.

Form und Frist der Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung muss innerhalb sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

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