Veröffentlicht am: 17.05.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Erbengemeinschaft als Bedrohung für das Unternehmen

Erbengemeinschaften sind die denkbar ungünstigste Form, um ein Unternehmen erfolgreich in der nächsten Generation weiterzuführen.

Unternehmer streben häufig eine familieninterne Unternehmensnachfolge an.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Erbengemeinschaft als Bedrohung für das Unternehmen

Die Erbengemeinschaft ist die denkbar ungünstigste Form, um ein Unternehmen erfolgreich in der nächsten Generation weiterzuführen.

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer, wenn der Erblasser nach seinem Tod von mehreren Erben beerbt wird.

Risiken der Unternehmensführung durch eine Erbengemeinschaft

Handlungsunfähigkeit des Unternehmens
Die Miterben der Erbengemeinschaft sind gemeinschaftlich für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Um eine Entscheidung zu treffen, müssen die Erben grundsätzlich einstimmig auftreten. Kommt es zwischen den Miterben zu Streit oder Konflikten, ist eine schnelle Entscheidungsfindung im Unternehmen nicht mehr möglich.

Das Unternehmen ist dann in seiner Handlungsfähigkeit bedroht.

Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet

Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist die „Auseinandersetzung“. Die Auseinandersetzung ist die Aufteilung des Vermögens unter den einzelnen Miterben.
Jeder Miterbe kann die Erbauseinandersetzung zu jeder Zeit verlangen.

Wenn zu diesem Zeitpunkt kein liquides Vermögen im Unternehmen vorhanden ist, kann die Auseinandersetzung zur Zerschlagung des Betriebes führen.

Doppelte Steuerbelastung

Der Erbfall und die Erbauseinandersetzung werden steuerlich strikt getrennt voneinander behandelt. Beide Vorgänge lösen eigenständig Steuern aus.

Die Kumulation der Steuerentstehung kann zu erheblichen finanziellen Problemen des Unternehmens führen.

Fazit

Ein Unternehmer sollte Vorkehrungen treffen, damit sein Unternehmen nicht an eine Erbengemeinschaft fällt. So kann er sich schon zu Lebzeiten gegen die oben genannten Risiken absichern. Dem Unternehmer stehen dazu verschiedene Möglichkeiten zu:

  • Er kann testamentarisch festlegen, dass das Unternehmen nur an eine Einzelperson fallen soll.
  • Er kann einer Dritten Person, die nicht Miterbe ist, eine Prokura erteilen und somit zumindest die Handlungsfähigkeit absichern.

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