Testament
Durch die Erstellung eines Testaments entscheidet sich der Erblasser gegen gesetzlich vorgeschriebene Erbfolgen – und gegen Erbverträge.
Erbrechts-Fachanwälte raten manchmal von Testamenten ganz ab, weil es bessere Lösungen gibt.
Durch die Erstellung eines Testaments entscheidet sich der Erblasser gegen gesetzlich vorgeschriebene Erbfolgen – und gegen Erbverträge.
Erbrechts-Fachanwälte raten manchmal von Testamenten ganz ab, weil es bessere Lösungen gibt.
Ein gültiges Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.
Der Testierer hat allein die Entscheidung über seinen Nachlass.
Ein Testament bringt alle Erben in einer Erbengemeinschaft zusammen, wo sie sich einstimmig einigen müssen.
Weiterlesen über Erbengemeinschaft
Weiterlesen im Blog über Testament für Alleinstehende
Einige unserer seit Jahren wiederkehrenden rechtlichen Tätigkeiten laufen immer gleich ab und sind – jedenfalls in der Basisausführung – standardisierbar.
Wir haben sie zu Rechtsprodukten entwickelt, darunter auch Einzeltestamente:
Festpreis | Leistung | Nicht im Preis enthalten | Vorbereitung |
---|---|---|---|
299 Euro inkl. USt. | Prüfung Testament Der Fachanwalt für Erbrecht kontrolliert, ob Ihr Testament wirksam ist und ob Ihr wirklicher Wille im Testament enthalten ist – und umgesetzt werden kann. Ihr Testament hat max. 5.000 Zeichen (circa 2 DIN-A4-Seiten). |
neues Testament, Unternehmen /-santeile, ausländische Beteiligung, steuerliche Optimierungsprüfung, Prüfung von Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch, Prüfung der Änderung der Familienverhältnisse mit Auswirkungen auf die Erb- und Pflichtteilsrechte | Infos vorab per E-Mail, Fax oder telefonisch übermitteln, die Beratung findet danach innerhalb von 3 Werktagen telefonisch, per Videokonferenz oder in der Kanzlei statt. Ein Erstgespräch bis zu 30 Minuten ist im Preis inkludiert. |
1.499 Euro inkl. USt | Einzeltestament erstellen Der Fachanwalt für Erbrecht erstellt Ihr Testament nach Ihren Wünschen, damit Sie sich sicher sein können, wir Ihr Nachlass verteilt wird. Das Testament hat max. 5.000 Zeichen (circa 2 DIN-A4-Seiten). |
Unternehmen /-santeile, ausländische Beteiligung, steuerliche Optimierungsprüfung, Prüfung von Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch, Prüfung der Änderung der Familienverhältnisse mit Auswirkungen auf die Erb- und Pflichtteilsrechte | Infos vorab per E-Mail, Fax oder telefonisch übermitteln, die Beratung findet danach innerhalb von 3 Werktagen telefonisch, per Videokonferenz oder in der Kanzlei statt. |
Der Testierwille des Erblassers in in Deutschland heilig.
Bei der Erstellung eines Testaments hat der Erblasser freie Hand. Er kann sein Nachlass verteilen, an eine Organisation spenden, nur einer Person zukommen lassen oder auch Anweisungen für die Zeit nach seinem Tod festhalten.
Er kann im Testament Erben enterben, andere Erben bevorzugen und wieder anderen ein Vermächtnis übertragen.
Je eindeutiger und präziser der Inhalt in einem Testament, desto weniger Missverständnisse sind möglich.
Falls eine Formulierung unklar bleibt und darüber in der Erbengemeinschaft Streit entsteht, ermittelt das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren den mutmaßlichen Willen des Testierers.
Vorgaben aus dem Testament
Das Gericht arbeitet dazu mit den Vorgaben aus dem Testament und sonstigen Informationen.
Innerhalb des Verfahrens haben nahe Angehörige auch die Möglichkeit, ihre verschiedenen Ansichten mitzuteilen.
Am Ende entscheidet das Nachlassgericht und erteilt den Erbschein.
Ein Testament kann von jedem errichtet werden.
Gültig ist es aber nur, wenn es nicht sittenwidrig ist (s. vorletzter Abschnitt), wenn der Testierer testierfähig (nächster Abschnitt), mindestens 16 Jahre alt und geistig gesund ist.
Wer darf ein Testament anfechten?
Für eine erfolgreiche Anfechtung des Testaments sind weitere Bedingungen notwendig.
Ein Pflichtteilsberechtigter (der vom Erbe ausgeschlossen ist) sowie alle Erben, die einen Vorteil aus der Testamentsanfechtung ziehen, können ein Testament anfechten.
Testierfähig werden im Gesetz alle Personen genannt, die ein rechtsgültiges Testament aufsetzen können:
Dazu gehören alle geistig gesunden Personen, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung aufweisen und die Tragweite und Konsequenz ihrer Entscheidungen einschätzen und erkennen können.
Beweispflicht vor Gericht
Wer vor Gericht die Testierunfähigkeit des Erblassers nachweisen will, ist vor Gericht beweispflichtig. Das ist schwierig, denn oft liegen keine sachlichen Gutachten vom Zeitpunkt der Aufsetzung vor. Manchmal kann der Beweis durch Zeugen gelingen.
Weiterlesen im Blog: Erblasser nicht testierfaehig
In dem Fall tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dadurch werden Ehegatte, Kinder, Geschwister, Eltern usw. in eine Erbreihenfolge eingeteilt. Diese Rangfolge bestimmt, wer wie viel von dem Nachlass erbt.
Privates Testament: Das Testament wird handschriftlich festgehalten.
Öffentliches Testament: Das Testament wird in Computerschrift und mit Hilfe eines Notars erstellt und von diesem notariell beurkundet.
Ein Testament kann allein oder gemeinschaftlich errichtet werden. Die Gemeinschaftlichen Testamente werden auch als Ehegattentestamente bezeichnet.
Eine besondere Nachlassregelung innerhalb dieser Testamente stellt das „Berliner Testament“ dar.
Bei dieser besonderen Form eines gemeinschaftlichen Testaments setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Es ist ein handschriftliches Testament und wird von den Ehegatten im Anschluss von beiden unterschrieben.
Eignet sich ein Berliner Testament für einen Unternehmer?
Nein, in den meisten Fällen ist es für einen Unternehmer ungeeignet. Durch das Berliner Testament geht nach dem Tod des Erblassers der gesamte Nachlass auf den überlebenden Ehegatten über.
Ist dieser dann nicht vollumfänglich in die Unternehmensstrukturen eingebunden, kommt es zu weitreichenden Problemen.
Weiterlesen über Berliner Testament
Ein Testament hat einige gesetzliche Formvorgaben einzuhalten, damit es wirksam ist.
Die Überschrift
Die Überschrift des Testaments muss den Testierwillen des Erblassers eindeutig beweisen, etwa durch Überschriften wie “Mein Testament” oder “Letzter Wille”.
Auch handschriftliche Verfügungen über Einzelgegenstände und Bestimmungen über Einzelgegenstände (“Vermächtnis”) beweisen das.
Die Fakten
Name, Ort, Datum dürfen nicht fehlen!
Die Ausführung
Das private Testament muss gut lesbar und handschriftlich verfasst werden. Der Verfasser des Testamentes muss seine Hand dabei selbst führen. Ist das nicht mehr möglich, hilft der Gang zu einem Notar.
Die präzise Bezeichnung
Wer bekommt was und wie viel. Die Erben und der verteilte Nachlass sind genau zu bezeichnen. Kosenamen oder verwirrende Anweisungen führen später zu Problemen.
Die Unterschrift
Die Unterschrift darf nicht vergessen werden, ansonsten droht die Unwirksamkeit des ganzen Testaments.
Sie gehört als Abschluss des Testamentes immer an das Ende. Nachträglich hinzugefügte Änderungen müssen ebenfalls erneut unterschrieben werden.
Eine Änderung ist jederzeit möglich. Änderungswünsche können nachträglich eingetragen oder auch ein ganz neues Testament kann errichtet werden.
Bei öffentlichem Testament gilt: Wird es aus der Verwahrung beim Nachlassgericht abgeholt, gilt es als widerrufen.
Bei privaten Testamenten ist zwischen dem alleinigen und dem gemeinschaftlichen Testament zu unterscheiden. Ein allein errichtetes Testament kann von dem Ersteller jederzeit widerrufen oder durch ein neues wirksames Testament ersetzt werden.
Beispiel: Ehepaar X hat 2011 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. 2020 läuft die Ehe nicht mehr gut und Frau X erstellt zusätzlich allein und handschriftlich ein neues eigenes Testament.
Anfang 2021 verstirbt Frau X.
Welches Testament gilt? Das gemeinschaftliche Testament von 2011!
Ob in einer Schublade, einem Tresor oder im Kleiderschrank: Ein privates Testament kann überall aufgehoben werden.
Wer möchte, kann es aber gegen eine Gebühr bei einem Nachlassgericht abgeben.
Neben den Formerfordernissen hat das Testament noch eine weitere Voraussetzung, um wirksam zu sein. Das Testament darf nämlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es ist ungültig bei
Auf Tod (oder längere Arbeitsunfähigkeit) eines Unternehmers folgen i.d.R. rechtliche, emotionale, finanzielle und organisatorische Herausforderungen – für alle Beteiligten.