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Rückabwicklung eines Sozialbetrugs im Licht der Universalsukzession

Die Erben eines Erblassers treten nach dem Erbfall in dessen Rechtsstellung und haften als Gesamtschuldner für die offenen Verbindlichkeiten. Die Rückforderung aus einem wirksam zurückgenommen Sozialhilfebewilligungsbescheid darf sich an den Erbquoten orientieren. (SG München – Endurteil vom 09.06.2022 – S 46 SO 186/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall beantragten der spätere Erblasser und seine Ehefrau Februar 2011 Sozialhilfe. Im Rahmen dieser Antragstellung gaben die Eheleute an keinen Grundbesitz im Ausland zu besitzen. Der Antrag wurde in der Folge bewilligt und den Eheleuten ab April 2011 eine monatliche Sozialhilfe in Höhe von 433,67 € ausgezahlt. Bei den jährlichen Überprüfungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute bestätigten diese gegenüber dem Sozialamt regelmäßig, dass sie auch weiterhin keine Immobilien im Ausland besitzen.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2016 wurde dieser von seiner Ehefrau zu ½ und seinen drei Töchtern zu je 1/6 beerbt.

Mehrere Immobilien im Ausland

Im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung entpuppten sich die Eheleute jedoch als Sozialhilfebetrüger. Die Eheleute besaßen entgegen ihren Angaben aus dem Sozialhilfeantrag in Wahrheit insgesamt 16 Immobilien in Spanien und Rumänien. Daraus resultierende Einnahmen gingen auf ein spanisches Konto. Als das Sozialamt von diesen Umständen Kenntnis erlangte, nahm es umgehend den Bewilligungsbescheid gegenüber dem Erblasser und seiner Ehefrau zurück. In diesem Zusammenhang forderte das Sozialamt bereits gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 31.635,61 € zurück. Dazu wandte sich das Sozialgericht an die Erben. Dabei wurde sich zur Verteilung der Rückforderung an den Erbquoten aus dem Erbschein orientiert.

Erben wollen nicht zahlen

Gegen die Rückforderungsbescheide des Sozialamtes legten alle Erben Widerspruch ein und erhoben Klage zum Sozialgericht. Die Erben begründeten ihre Klagen damit, dass der Erblasser die Sozialleistungen nicht ohne Grund erhalten habe. Die Immobilien ändern nichts an der Notwendigkeit der Sozialhilfe. Zudem trugen die Töchter des Erblassers gesondert vor, dass sie weder Kenntnis von den fehlerhaften Angaben noch von dem Sozialhilfebezug an sich hatten.

Sozialgericht weist Klagen als unbegründet zurück

Das Sozialgericht begründet seine Entscheidung mit dem Prinzip der Universalsukzession. Nach dem Tod einer Person geht dessen Vermögen mit allen Rechten und Pflichten als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall mit dem durch den Erblasser begangenen Sozialbetrug. Der Bewilligungsbescheid wurde rechtmäßig zurückgenommen. Der dem Soziallgericht daraus entstandene Anspruch richtet sich nach dem Tod des Erblassers gegen die Erben des Nachlasses. Das Argument, dass der Erblasser trotz Immobilien hilfsbedürftig sei, wurde vom Sozialgericht zurückgewiesen.

Die Rückforderung an die Erbquoten zu koppeln sei zu dem zulässig und nicht unbillig. Das Sozialgericht konnte die gezahlte Sozialhilfe von den Erben bzw. dem Nachlass zurückfordern.

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