Erbrecht Köln RA Benden Erbrecht Anwaltskanzlei Benden

Wer trägt die Kosten der Grabpflege?

Eine Grabstätte soll den Hinterbliebenen als Ort der Andacht und Erinnerung an den Verstorbenen dienen. In den Friedhofssatzungen finden sich meist verschiedene Regelungen, wie die Grabpflege auszusehen hat. Nach der Abwicklung des Erbfalls stellt sich jedoch oftmals die Frage, wer die Kosten für die Grabpflege zu tragen hat.

Müssen die Erben die Grabpflegekosten tragen?

Für die Grabpflege und die damit verbundenen Kosten ist der Nutzungsberechtigte oder der Eigentümer der Grabstätte verantwortlich. Dies muss nicht automatisch der Erbe sein. Wenn der Verstorbene die Grabstätte selbst erworben hat, wird diese jedoch Teil des Nachlasses und die Erben sind dann verpflichtet, sich um die Grabstätte zu kümmern und folglich auch die Kosten zu tragen.

Welche Kosten müssen die Erben tragen?

Die Erben sind verpflichtet für Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen. Das sind beispielsweise die Kosten für die Bestattung des Verstorbenen. Die Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten und müssen somit nicht automatisch von den Erben übernommen werden.

Was passiert, wenn sich niemand um die Grabstätte kümmert?

Wenn sich niemand um das Grab des Verstorbenen kümmert, kann die Verwaltung des Friedhofes einen Gärtner beauftragen, um einer Verkümmerung vorzusorgen. Der Nutzungsberechtigte oder der Eigentümer der Grabstätte muss dann die Kosten für den Gärtner tragen.

So kann der Erblasser vorsorgen:

Der Erblasser kann Streitigkeiten unter den Erben bereits zu Lebzeiten vorbeugen, indem er beispielsweise einen Gärtnervertrag mit dem Friedhof schließt. Die Kosten kann er dann entweder zu Lebzeiten selbst entrichten oder ausdrücklich zum Teil des Nachlasses machen. Eine andere Möglichkeit ist es, die Grabpflege testamentarisch zu regeln. Der Erblasser kann in seinem Testament eine Person explizit mit der Grabpflege beauftragen.

Der Benden-Erbrechts-Blog hat verwandte Beiträge gefunden.

Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie (Erbrecht oder Unternehmensübergabe):

  • Alle
  • Allgemein
  • Erbrecht

Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten

Ein Nachlassverzeichnis kann sowohl privat durch den Erben als auch notariell durch einen Notar erstellt werden. Hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass in Form der Erstellung eines notariellen

Testament ist trotz gelöschter Unterschrift wirksam

Eine nachträglich durch Tippex unkenntlich gemachte Unterschrift des Erblassers führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testamentes.

Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters scheitert vor dem BGH

Fällt der Nachlass in den Fiskus und wird später über diesen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter Gebrauch des Auskunftsanspruchs nach § 51 BeurkG machen.

Grundstücksvermächtnis verjährt nach 10 Jahren

Ein Vermächtnis über Grundstücke verjährt ab zehn Jahre nach dem Erbfall. Der Vermächtnisnehmer verliert seinen Anspruch auf das Grundstücksvermächtnis.

Auskunft durch ein Nachlassgericht: Vorsicht Gebühren – oder doch nicht?

Wird von einem Nachlassgericht eine Auskunft erteilt, fällt diese nicht immer unter die gebührenpflichtigen Vorschriften des Justizverwaltungsgesetzes.

Ernsthaftigkeit des Testierwillens

Ein vermeintlicher letzter Wille, der auf die Rückseite einer Werbung geschrieben wird, löst massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens des Erblassers aus.

Dürfen Ärzte als Erben ihrer Patienten begünstigt werden?

Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung (§ 32 BO-Ä) führt nicht zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung eines Arztes.

Schizophrenie führt zur Unwirksamkeit des Testamentes

Eine Schizophrenie kann auch nach dem Tod festgestellt werden, wenn genügend umfangreiches, authentisches Material des Erblassers vorhanden ist.
In diesem Fall ist der Testierende testierunfähig.

Anspruch auf Wertermittlung: Immobilien in der Nachlassveräußerung

Für einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB benötigt der Antragssteller ein berechtigtes Interesse. Ein solches Interesse liegt vor, wenn in Bezug auf eine Nachlassimmobilie der Wert nicht zweifelsfrei festgestellt wurde.