Veröffentlicht am: 08.03.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Eine Grabstätte soll den Hinterbliebenen als Ort der Andacht und Erinnerung an den Verstorbenen dienen. In den Friedhofssatzungen finden sich meist verschiedene Regelungen, wie die Grabpflege auszusehen hat. Nach der Abwicklung des Erbfalls stellt sich jedoch oftmals die Frage, wer die Kosten für die Grabpflege zu tragen hat.
Müssen die Erben die Grabpflegekosten tragen?
Für die Grabpflege und die damit verbundenen Kosten ist der Nutzungsberechtigte oder der Eigentümer der Grabstätte verantwortlich. Dies muss nicht automatisch der Erbe sein. Wenn der Verstorbene die Grabstätte selbst erworben hat, wird diese jedoch Teil des Nachlasses und die Erben sind dann verpflichtet, sich um die Grabstätte zu kümmern und folglich auch die Kosten zu tragen.
Welche Kosten müssen die Erben tragen?
Die Erben sind verpflichtet für Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen. Das sind beispielsweise die Kosten für die Bestattung des Verstorbenen. Die Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten und müssen somit nicht automatisch von den Erben übernommen werden.
Was passiert, wenn sich niemand um die Grabstätte kümmert?
Wenn sich niemand um das Grab des Verstorbenen kümmert, kann die Verwaltung des Friedhofes einen Gärtner beauftragen, um einer Verkümmerung vorzusorgen. Der Nutzungsberechtigte oder der Eigentümer der Grabstätte muss dann die Kosten für den Gärtner tragen.
So kann der Erblasser vorsorgen:
Der Erblasser kann Streitigkeiten unter den Erben bereits zu Lebzeiten vorbeugen, indem er beispielsweise einen Gärtnervertrag mit dem Friedhof schließt. Die Kosten kann er dann entweder zu Lebzeiten selbst entrichten oder ausdrücklich zum Teil des Nachlasses machen. Eine andere Möglichkeit ist es, die Grabpflege testamentarisch zu regeln. Der Erblasser kann in seinem Testament eine Person explizit mit der Grabpflege beauftragen.
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