1. Notarielles Testament reicht als Legitimation
Wenn die Erbfolge aus einem notariellen Testament hervorgeht, ist die Ausstellung eines Erbscheins in den meisten Fällen entbehrlich. Das notarielle Testament reicht in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll in der Regel aus, um sich beispielsweise gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt als rechtmäßiger Erbe zu legitimieren.
2. Privates Testament kann ausreichende Legitimation bei Banken darstellen
In manchen Fällen kann ein privates Testament zur Legitimation als Erbe ausreichen, sodass die Beantragung eines Erbscheins nicht erforderlich ist. Eine Bank darf beispielsweise keinen kostenpflichtigen Erbschein verlangen, wenn sich das Erbrecht unproblematisch aus dem privaten Testament ergibt und keine Zweifel an der Stellung des Erben bestehen.
3. Beantragung eines Überweisungszeugnisses für Legitimation beim Grundbuchamt
Der Erbe braucht, nach den Regelungen der Grundbuchordnung, für eine Legitimation beim Grundbuchamt entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament. Eine Ausnahme stellt jedoch die Grundbuchberichtigung dar. Diese kann unter bestimmten Umständen auch mittels eines Überweisungszeugnisses durchgeführt werden. Die Kosten für das Überweisungszeugnis berechnen sich allein nach dem Wert der Immobilie, sodass die Beantragung zumeist günstiger ist als die eines Erbscheins.