Pflichtteilsansprüche durch einen Abfindungsvertrag verhindern.
Den Erbberechtigten zuvorkommen: Ungewollte Pflichtteilsansprüche durch einen Abfindungsvertrag verhindern.
Dadurch schützt der Unternehmer sein Unternehmen auch noch nach seinem Tod.
Den Erbberechtigten zuvorkommen: Ungewollte Pflichtteilsansprüche durch einen Abfindungsvertrag verhindern.
Dadurch schützt der Unternehmer sein Unternehmen auch noch nach seinem Tod.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Der Abfindungsvertrag, oder auch Pflichtteilsverzichtsvertrag genannt, wird zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und einem seiner pflichtteilsberechtigten Erben geschlossen.
Innerhalb dieses Vertrages verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen eine Abfindung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch.
Tritt der Erbfall ein, stehen dem Verzichtenden keinerlei Pflichtteilsansprüche mehr gegen den Nachlass zu.
Weiterlesen: Der Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag findet insbesondere Anwendung im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung.
Der Inhalt des Vertrages ist frei und individuell gestaltbar.
Der Pflichtteilsvertrag ist jedoch schriftlich festzuhalten.
Nicht zwingend, aber sehr empfehlenswert, ist auch die notarielle Beurkundung, um späteren rechtlichen Konflikten entgegenzuwirken.
Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Pflichtteilsberechtigte einwilligt und unterschreibt.
Ohne dessen Zustimmung ist ein Pflichtteilsverzicht nicht umsetzbar.
Bei dem Pflichtteilsverzichtsvertrag gibt es zwei Gestaltungsformen. Darunter fallen der uneingeschränkte- und den beschränkte Pflichtteilsverzichtsvertrag.
Uneingeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag
Durch einen uneingeschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag verliert der Pflichtteilsberechtigte alle Rechte, die sich für ihn aus seinem Pflichtteilsanspruch ergeben.
Beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag
Bei der beschränkten Variante verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nicht auf sein gesamtes Pflichtteilsrecht, sondern nur auf bestimmte Gegenstände oder Rechte aus dem Nachlass (z.B. Unternehmensanteile).
Der beschränkte Pflichtteilsverzichtsvertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche nicht ganz aufgeben möchte.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Erbe wissentlich und bewusst für die Zeit nach seinem Tod aufteilen möchte.
Gerade für Unternehmer und ihren Nachfolger, bei denen der Nachlass im Schwerpunkt aus dem Unternehmen selbst besteht, entscheidet ein solcher Vertrag über die spätere Existenz.
Der Pflichtteilsvertrag wird in der Regel einige Zeit vor dem eigentlichen Erbfall geschlossen.
Vorverstirbt der Pflichtteilsberechtigte, treten an dessen Erbposition seine Kinder.
Auch wenn der Pflichtteilsvertrag zwischen dem Verstorbenen und dem Erblasser geschlossen wurde, gilt dieser auch für die Kinder des Vorverstorbenen.
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