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Vorerbschaft und Nacherbschaft

Die Kontrolle über Nachlasswerte ist auch nach dem Tod des Erblassers erstrebenswert.

Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.

Gestaltungsinstrumente des Erblassers: Vor- und Nacherbschaft

Vor- und Nacherbschaft als aktive Gestaltungsinstrumente

Der Erblasser stirbt, die Hinterbliebenen erben. Was anschließend mit dem Nachlass passiert, liegt nicht mehr in der Hand des Erblassers.
Oder doch?
Die Gestaltungsform der Vor- und Nacherbfolge eröffnet dem Erblasser die Chance, auch noch nach seinem Tod Einfluss auf den Vermögensfluss seines Nachlasses zu nehmen.

  • Dabei erhält der Erblasser die Chance, innerhalb seines Testamentes mehrere Erben zeitlich versetzt hintereinander einzusetzen.

Vorteile der Vor- und Nacherbfolge für den Erblasser

Erblasser möchten wissen und bestimmen, was mit ihrem Erbe nach ihrem Tod passiert. Es soll z.B. nicht verprasst oder zur reinen Schuldentilgung verwendet werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser und seine Erben sind vielfältig und haben diese Vorteile:

Schutz vor verschuldeten Erben
Der potenzielle Erbe ist bereits bei Testamentserrichtung verschuldet. Durch die Verschuldung besteht die Gefahr der schnellen Dezimierung des Nachlasses. Die Einsetzung eines eingeschränkten Vorerben, gewährleistet den Erhalt des Nachlasses (neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung).

Verwaltung des Nachlasses für die Nacherben
Der unbefreite Vorerbe ist angehalten, die Erbschaft für den Nacherben in seiner Substanz zu Erhalten. Beispielsweise fingiert der überlebende Ehegatte (Vorerbe) für die gemeinsamen Kindern (Nacherbe) als Schatzmeister.

Absicherung des Vorerben
Die finanzielle Versorgung des Vorerben ist bis zum Verlust der Vorerbenstellung durch die Erbschaft gesichert.

Vorerben und Nacherben als strategische Figuren im Nachlassmanagement

Das geht so: Im ersten Schritt setzt der Erblasser einen oder mehrere Erben für seinen Nachlass ein. Der Erbe, der den Nachlass direkt nach seinem Erbfall erhalten soll, ist der Vorerbe.
Daneben bestimmt der Erblasser, wer seinen Nachlass nach dem Ableben des Vorerben erhalten soll. Ein Nacherbe wird festgelegt.
Der Nacherbe erbt, nachdem die Vorerbschaft beendet ist, den verbliebenden Nachlass des ursprünglichen Erblassers.

  • Vor- und der Nacherbe sind nie gleichzeitig Erben, sondern stehen zeitlich hintereinander.

Wann endet die Vorerbschaft?

In der Regel endet die Vorerbschaft mit dem Tod des Vorerben.
Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Er kann in seinem Testament individuell festzuhalten, unter welchen bestimmten Voraussetzungen die Erbschaft bereits früher auf den Nacherben übergehen soll.
Beispielsweise ist es innerhalb eines Ehegattentestaments üblich, die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls kann geknüpft werden an den:

  • Eintritt einer Bedingung (z.B. Volljährigkeit des Nacherben).
  • Ablauf einer Frist.
  • Eintritt eines Ereignisses (z.B. Wiederheirat).

Kann der Vorerbe mit dem Erbe verfahren, wie er will?

Die Entscheidungsmacht liegt in den Händen des Erblassers. Er kann bestimmen, inwieweit der Vorerbe über den Nachlass verfügen darf. Dazu ist zwischen dem befreiten und dem unbefreiten Vorerben zu unterscheiden.

Wer ist der unbefreite Vorerbe?

Der unbefreite Vorerbe ist in seinen Handlungen stark eingeschränkt. Ihm steht lediglich die Nutzung des Nachlasses zu. So muss er auch laufende Lasten wie Zinsen, Steuern etc. aus dem Vorerbe zahlen.
Nur die durch die Nutzung erworbenen Erträge darf der Vorerbe für seine eigene Absicherung verwenden.
Diese Vorgehensweise dient zum Schutz des Nacherben.

Die Einschränkungen des unbefreiten Vorerben beziehen sich auf:

  • die Beschränkung von Verfügungen über Immobilien.
  • das Verbot von Schenkungen.
  • den Schutz der Rechte des Nacherben.
  • den Erhalt des Wertes des Nachlasses.
  • die Anhaltung zur Vermehrung des Nachlasses.

Wer ist der befreite Vorerbe?

Der Erblasser muss den Vorerben nicht beschränken. Bei dieser Variante ist jedoch Vorsicht geboten. Bei uneingeschränkter Verfügungsmacht des Vorerben besteht die Gefahr für die Nacherben, dass der Nachlass noch vor Eintritt des Nacherbfalls aufgebraucht ist.
Denn der befreite Vorerbe ist als Eigentümer des Nachlasses befugt,

  • diesen zu besitzen
  • diesen zu nutzen
  • über diesen zu verfügen.

Was passiert, wenn der Vorerbe vorverstirbt?

Zwischen Testamentserrichtung und dem Erbfall können viele Jahre vergehen. Stirbt der Vorerbe noch vor dem Erblasser, tritt der Nacherbe an die Stelle des Vorerben.
Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, bereits bei Testamentserrichtung einen Ersatzerben zu benennen.

  • Wurde ein Ersatzerbe für den Vorerben in der letztwilligen Verfügung aufgenommen, fingiert dieser als Vorerbe.

Was passiert, wenn der Nacherbe vorverstirbt?

Der Erblasser kann auch für den Nacherben einen Ersatzerben benennen.
Sowohl für die Situation, dass der Nacherbe vor dem Erblasser oder vor dem Vorerben stirbt. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr, dass der Vorerbe unbeschränkter Erbe des gesamten Nachlasses wird (sog. „Vollerbe“).

  • Stirbt der Nacherbe nach dem Erblasser (aber vor dem Vorerben) und wurde kein Ersatzerbe benannt, erben die Abkömmlinge des Nacherben die Nacherbenstellung.

Kein Pflichtteilsanspruch bei Vor- und Nacherben

Ein Pflichtteilsanspruch ist nur denkbar, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben bewusst von der Erbfolge ausschließt. Bei der Vor- und Nacherbfolge ist dies nicht der Fall.
Nehmen die eingesetzten Vor- und Nacherben ihre Position an, verlieren sie ihren Pflichtteilsanspruch. Auch diese Form der Erbeinsetzung ist jedoch wie jede andere Erbenposition ausschlagbar.

  • Wird die Vor- oder Nacherbenpositionen ausgeschlagen, besteht daher ein Pflichtteilsanspruch.

Kann der Nacherbe Einfluss auf den Vorerben ausüben?

Besteht die Befürchtung einer Pflichtverletzung durch den Vorerben, hat der Nacherbe die Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Nachlass zu schützen.
Der Nacherbe kann

  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
  • Verzeichnis über den gesamten Nachlass erstellen.
  • Verwahrung von nicht namensgebundenen Wertpapieren einfordern.
  • Zustimmungsverweigerung bezüglich Grundstücksverfügungen einlegen.

Was ist ein Nacherbentestamentsvollstrecker?

Der Nacherbentestamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Interessen und Rechte des Nacherben während der Vorerbschaft zu wahren und auszuüben.
Ist beispielsweise der Eintritt der Nacherbschaft an die Bedingung des Eintritts der Volljährigkeit des Nacherben geknüpft, so ist es bis zu diesem Zeitpunkt entscheidend, dass der Nachlass geschützt wird.

  • Der Erblasser kann dazu bereits bei Testamentserrichtung einen Nacherbentestamentsvollstrecker festlegen.

Für wen ist eine Vor- und Nacherbfolge sinnvoll?

Am häufigsten ist die Vor- und Nacherbfolge ein Gestaltungsinstrument zwischen Eheleuten. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (Berliner Testament) setzten sich die Eheleute gegenseitig als Vor- und Nacherben ein.

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