Vorerbschaft und Nacherbschaft
Die Kontrolle über Nachlasswerte ist auch nach dem Tod des Erblassers erstrebenswert.
Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.
Die Kontrolle über Nachlasswerte ist auch nach dem Tod des Erblassers erstrebenswert.
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Der Erblasser stirbt, die Hinterbliebenen erben. Was anschließend mit dem Nachlass passiert, liegt nicht mehr in der Hand des Erblassers.
Oder doch?
Die Gestaltungsform der Vor- und Nacherbfolge eröffnet dem Erblasser die Chance, auch noch nach seinem Tod Einfluss auf den Vermögensfluss seines Nachlasses zu nehmen.
Erblasser möchten wissen und bestimmen, was mit ihrem Erbe nach ihrem Tod passiert. Es soll z.B. nicht verprasst oder zur reinen Schuldentilgung verwendet werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser und seine Erben sind vielfältig und haben diese Vorteile:
Schutz vor verschuldeten Erben
Der potenzielle Erbe ist bereits bei Testamentserrichtung verschuldet. Durch die Verschuldung besteht die Gefahr der schnellen Dezimierung des Nachlasses. Die Einsetzung eines eingeschränkten Vorerben, gewährleistet den Erhalt des Nachlasses (neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung).
Verwaltung des Nachlasses für die Nacherben
Der unbefreite Vorerbe ist angehalten, die Erbschaft für den Nacherben in seiner Substanz zu Erhalten. Beispielsweise fingiert der überlebende Ehegatte (Vorerbe) für die gemeinsamen Kindern (Nacherbe) als Schatzmeister.
Absicherung des Vorerben
Die finanzielle Versorgung des Vorerben ist bis zum Verlust der Vorerbenstellung durch die Erbschaft gesichert.
Das geht so: Im ersten Schritt setzt der Erblasser einen oder mehrere Erben für seinen Nachlass ein. Der Erbe, der den Nachlass direkt nach seinem Erbfall erhalten soll, ist der Vorerbe.
Daneben bestimmt der Erblasser, wer seinen Nachlass nach dem Ableben des Vorerben erhalten soll. Ein Nacherbe wird festgelegt.
Der Nacherbe erbt, nachdem die Vorerbschaft beendet ist, den verbliebenden Nachlass des ursprünglichen Erblassers.
In der Regel endet die Vorerbschaft mit dem Tod des Vorerben.
Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Er kann in seinem Testament individuell festzuhalten, unter welchen bestimmten Voraussetzungen die Erbschaft bereits früher auf den Nacherben übergehen soll.
Beispielsweise ist es innerhalb eines Ehegattentestaments üblich, die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls kann geknüpft werden an den:
Die Entscheidungsmacht liegt in den Händen des Erblassers. Er kann bestimmen, inwieweit der Vorerbe über den Nachlass verfügen darf. Dazu ist zwischen dem befreiten und dem unbefreiten Vorerben zu unterscheiden.
Der unbefreite Vorerbe ist in seinen Handlungen stark eingeschränkt. Ihm steht lediglich die Nutzung des Nachlasses zu. So muss er auch laufende Lasten wie Zinsen, Steuern etc. aus dem Vorerbe zahlen.
Nur die durch die Nutzung erworbenen Erträge darf der Vorerbe für seine eigene Absicherung verwenden.
Diese Vorgehensweise dient zum Schutz des Nacherben.
Die Einschränkungen des unbefreiten Vorerben beziehen sich auf:
Der Erblasser muss den Vorerben nicht beschränken. Bei dieser Variante ist jedoch Vorsicht geboten. Bei uneingeschränkter Verfügungsmacht des Vorerben besteht die Gefahr für die Nacherben, dass der Nachlass noch vor Eintritt des Nacherbfalls aufgebraucht ist.
Denn der befreite Vorerbe ist als Eigentümer des Nachlasses befugt,
Zwischen Testamentserrichtung und dem Erbfall können viele Jahre vergehen. Stirbt der Vorerbe noch vor dem Erblasser, tritt der Nacherbe an die Stelle des Vorerben.
Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, bereits bei Testamentserrichtung einen Ersatzerben zu benennen.
Der Erblasser kann auch für den Nacherben einen Ersatzerben benennen.
Sowohl für die Situation, dass der Nacherbe vor dem Erblasser oder vor dem Vorerben stirbt. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr, dass der Vorerbe unbeschränkter Erbe des gesamten Nachlasses wird (sog. „Vollerbe“).
Ein Pflichtteilsanspruch ist nur denkbar, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben bewusst von der Erbfolge ausschließt. Bei der Vor- und Nacherbfolge ist dies nicht der Fall.
Nehmen die eingesetzten Vor- und Nacherben ihre Position an, verlieren sie ihren Pflichtteilsanspruch. Auch diese Form der Erbeinsetzung ist jedoch wie jede andere Erbenposition ausschlagbar.
Besteht die Befürchtung einer Pflichtverletzung durch den Vorerben, hat der Nacherbe die Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Nachlass zu schützen.
Der Nacherbe kann
Der Nacherbentestamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Interessen und Rechte des Nacherben während der Vorerbschaft zu wahren und auszuüben.
Ist beispielsweise der Eintritt der Nacherbschaft an die Bedingung des Eintritts der Volljährigkeit des Nacherben geknüpft, so ist es bis zu diesem Zeitpunkt entscheidend, dass der Nachlass geschützt wird.
Am häufigsten ist die Vor- und Nacherbfolge ein Gestaltungsinstrument zwischen Eheleuten. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (Berliner Testament) setzten sich die Eheleute gegenseitig als Vor- und Nacherben ein.
Die Vor- und Nacherbschaft findet auch Anklang im