Veröffentlicht am: 10.04.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Hausrat im Erbrecht

Erbrechtlich kommt dem Begriff des „Hausrats“ eine besondere Bedeutung zu. Dies liegt am „Voraus“ und an höheren Steuerfreibeträgen.

Hausrat und Erbrecht: Regeln und Risiken

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Die Bedeutung des Hausrats im Erbrecht

Im Erbrecht kommt dem Begriff des „Hausrats“ eine besondere Bedeutung zu. Dies liegt zum einen daran, dass der länger lebende Ehegatte einen besonderen Anspruch auf den „Voraus“ hat. Dies bedeutet, dass ihm neben seinem Erbanteil auch die Haushaltsgegenstände, also der Hausrat, zusteht. Zum anderen gelten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer besondere Regelungen in Bezug auf den Hausrat.

Hinsichtlich des Hausrates sind höhere Steuerfreibeträge angesetzt.

Was gehört zum Hausrat?

Unter Hausrat werden die privaten Gegenstände des Erblassers gezählt, die zum gemeinsamen Haushalt gehört haben.
Es kommt dabei nicht darauf an, welchem Ehepartner die Gegenstände gehört haben, sondern, ob diese tatsächlich im gemeinsamen Haushalt verwendet wurden.

Es können also auch geleaste oder gemietete Dinge zum Hausrat gehören.

Gehört das Auto zum Hausrat?

Ein Auto gehört dann zum Hausrat, wenn die Ehegatten dieses gemeinschaftlich genutzt haben oder es zu Familienzwecken genutzt wurde. Also wenn es beispielsweise für die Familieneinkäufe gebraucht wurde, oder um die Kinder in die Schule zu fahren.

  • Wenn das Auto jedoch überwiegend für berufliche Zwecke oder lediglich von einem der Ehegatten allein verwendet wurde, gehört es nicht zum Hausrat.

Gehören Luxusgegenstände zum Hausrat?

Luxusgegenstände sind solche, die nicht der Lebensführung der Ehegatten dienen, sondern eine Wertanlage darstellen. Darunter fallen beispielsweise Kunstgegenstände. Es muss hierbei differenziert bewertet werden, ob diese Gegenstände zum Hausrat gehören.

Wenn ein Gemälde beispielsweise im gemeinsamen Wohnzimmer hängt, dann gehört es zum Hausrat der Ehegatten.

Was passiert, wenn der Erblasser alleinstehend war?

Für den Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes alleinstehend war, fällt der Hausrat vollumfänglich in den Nachlass. Die Erben haben dann einen Anspruch auf die Überlassung des Hausrates.

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