Veröffentlicht am: 25.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testament unklar – Erbschein muss helfen

Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein an, aus dem die Alleinerbenstellung der Tochter hervorgeht.

Normalerweise reicht das Testament. In diesem Fall nicht.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Wie beweist der Erbe der Nichtexistenz weiterer Geschwister?

Der Erbe braucht eine eidesstattliche Erklärung eines Elternteils, um nachzuweisen, dass keine weiteren Geschwister existieren. OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11.03.2021 – 20 W 96/20

Wie kann man sich beim Grundbuchamt als Erbe ausweisen?

Grundsätzlich muss jeder Erbe seine Erbenstellung durch eine öffentliche Urkunde nachweisen. Manchmal reicht das jedoch nicht aus. Das Grundbuchamt kann zusätzlich einen Erbschein verlangen, wenn die Erbenstellung aus dem Testament nicht eindeutig hervorgeht.

Wie weist man dem Grundbuchamt nach, dass man keine Geschwister hat?

Der Erbe kann durch eidesstattliche Erklärung von beiden Elternteilen nachweisen, dass keine Geschwister existieren. Ist ein Elternteil bereits verstorben, reicht eine eidesstattliche Erklärung von dem noch lebenden Elternteil aus.

Eine eidesstattliche Erklärung des Kindes reicht jedoch nicht aus.

Der Fall

Ein Ehepaar setzt die Tochter als Nacherbin in einem Berliner Testament ein. Im Testament war zudem eine Wiederheiratsklausel enthalten. Das heißt, dass zu dem Zeitpunkt der Nacherbfall eintritt, zu dem einer der Ehegatten erneut heiraten sollte. Die Ehefrau verstarb im Jahr 2007. Der Ehemann heiratete im Jahr 2016 erneut. Daraufhin hat die Tochter ihr Erbe geltend gemacht und beim Grundbuchamt die Umschreibung einer Immobilie der Mutter beantragt.

Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein an, aus dem die Alleinerbenstellung der Tochter hervorgeht.

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