Veröffentlicht am: 15.09.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Nachlassgerichte dürfen die Gebühren auf Grundlage des unrealistisch eingeschätzten Geschäftswertes nicht einziehen.
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Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Wenn der Erbe dem Nachlassgericht keine Angaben über den Wert des Nachlasses macht…
Nachlassgerichte dürfen keine Gebühren vom Erbberechtigten einziehen, wenn diese auf einer unrealistisch hohen Einschätzung des Nachlassswertes beruhen. OLG Hamm, 18.08.2021 (10 W 69/21)
Erbschein erteilt, Information verweigert
Das Nachlassgericht erteilte dem Erben den beantragten Erbschein zusammen mit einem Fragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes, um die Gebühren für den Erbschein festsetzen zu können. Der Erbe antwortete nicht.
Unrealistische Schätzung durch das Nachlassgericht
Offensichtlich um den Erben zu disziplinieren, legte das Nachlassgericht den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren auf 2.000.000 Euro fest und begründete das mit einer Schätzung. Deren Höhe ergäbe sich aus dem Grundstück und dem Geldvermögen.
Kosten dürfen vom Gericht nicht erhoben werden
Der Erbschein hätte bei einem Nachlasswert von 2 Millionen Euro Erbschein in Höhe von 6.673,50 gekostet. Das OLG hatte nämlich erhebliche Zweifel, ob die Schätzung des Gegenstandswertes durch das Nachlassgericht und der auf Grundlage dieser Schätzung ergangene Gebührenrechnung für den Euro rechtlich korrekt waren.
- Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift in § 21 Abs. 1 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare), wonach Kosten, die bei einer richtigen Behandlung der Sache nicht entstanden wären, vom Gericht nicht erhoben werden.
Schätzung des Nachlassgerichts war unrealistisch
Ob dieser Schätzung ein Versehen oder eine Absicht zugrunde lag, sei unerheblich. Das Nachlassgericht hätte jedoch eigene Ermittlungen gem. § 26 FamFG einleiten müssen, anstatt „eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes“ vorzunehmen.
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