Unvollständiges Testamentsvollstreckerzeugnis
Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Antrag des Testamentsvollstreckers war darauf gerichtet ein Zeugnis, ohne jegliche Beschränkungen zu erwirken.
Erben verweisen auf Testament
Gegen diesen Antrag legten die Erben Beschwerde ein, nachdem das Nachlassgericht in Aussicht stellte dem Antrag statt zu geben. Die Erben wendeten ein, dass die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht berücksichtig worden seien.
OLG gibt Beschwerde statt
Bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis sei ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen jeder abweichende angeordnete Inhalt zwingend anzugeben. Dabei sei das „ob“ und das „wie“ der Beschränkung zu beziffern. Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auf die Erfüllung von Vermächtnissen beschränkt. Insbesondere wurde die Tätigkeit der Nachlassauseinandersetzung ausgeschlossen. Diese konkreten Beschränkungen müssen sich, so das OLG, in einem Testamentsvollstreckerzeugnis wieder finden.