Veröffentlicht am: 20.01.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
In einem Testamentsvollstreckerzeugnis ist der Umfang des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers, sowie jeder von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Inhalte anzugeben. Beschränkt der Erblasser den Testamentsvollstrecker, ist darauf ausdrücklich im Testamentsvollstreckerzeugnis hinzuweisen. (OLG Brandenburg -Beschluss vom 04.04.2022 – 3 W 107/21)
Welche Funktion erfüllt ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Das Testamentsvollstreckerzeugnis weist den Testamentsvollstrecker in seiner Person aus und legitimiert diesen gegenüber Dritten in seiner Rechtsstellung und Tätigkeit. Erst mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis kann der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr für den Nachlass tätig werden und seine Aufgaben wahrnehmen. Unterliegt der Testamentsvollstrecker Beschränkungen, sind diese dem Zeugnis zu entnehmen und für Dritte erkennbar. Insgesamt setzt sich der Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen aus:
- Name des Erblassers
- Name des Testamentsvollstreckers
- Aufgaben und Befugnisse
- Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben (Beschränkungen)
Der Fall
Im vorliegenden Fall musste das OLG sich mit dem Inhalt eins Testamentsvollstreckerzeugnisses auseinandersetzen. Der Erblasser hatte ein notarielles Testament hinterlassen, in dem er einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hatte. Dabei wies der Erblasser dem Testamentsvollstrecker konkrete Aufgabenbereich zu. Insbesondere enthielt das Testament Beschränkungen für die Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers.
Unvollständiges Testamentsvollstreckerzeugnis
Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Antrag des Testamentsvollstreckers war darauf gerichtet ein Zeugnis, ohne jegliche Beschränkungen zu erwirken.
Erben verweisen auf Testament
Gegen diesen Antrag legten die Erben Beschwerde ein, nachdem das Nachlassgericht in Aussicht stellte dem Antrag statt zu geben. Die Erben wendeten ein, dass die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht berücksichtig worden seien.
OLG gibt Beschwerde statt
Bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis sei ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen jeder abweichende angeordnete Inhalt zwingend anzugeben. Dabei sei das „ob“ und das „wie“ der Beschränkung zu beziffern. Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auf die Erfüllung von Vermächtnissen beschränkt. Insbesondere wurde die Tätigkeit der Nachlassauseinandersetzung ausgeschlossen. Diese konkreten Beschränkungen müssen sich, so das OLG, in einem Testamentsvollstreckerzeugnis wieder finden.
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