Veröffentlicht am: 02.10.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wenn die Erblasserin nicht lesen kann, ist ihr Letzter Wille u.U. deshalb unwirksam. Der BGH korrigiert mehrere deutsche Gerichte.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Erblasserin kann nicht lesen – Testament unwirksam
Der BGH gab der Beschwerde eines Erben statt, der das Testament der Erblasserin aufgrund ihrer Leseunfähigkeit für unwirksam hielt. Die Vorinstanzen, die das Testament für wirksam erachteten, übersahen bei ihrer Ermittlung wichtige Details. (BGH – Beschluss vom 24.11.2021 – IV ZR 132/21)
Fehler bei den Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanzen
In Zivilprozessen gilt die Aufklärungspflicht. Gerichte müssen in allen Instanzen den Sachverhalt, auf dem der Streit der Parteien basiert, vollständig ermitteln. Der Sachverhalt wird durch Zeugenvernehmungen, Beweismittel und Gutachten vervollständigt. Werden dem Gericht gegenüber Bedenken zum Sachverhalt geäußert, ist das Gericht verpflichtet, dem von Amts wegen nachzugehen.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall beanstandete der Alleinerbe einer Erblasserin die Wirksamkeit des Testaments, nachdem eine aus dem Testament begünstigte Vermächtnisnehmerin ihren Anspruch einklagte. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments – nur wenige Tage vor ihrem Ableben – leseunfähig gewesen. Der Gesetzgeber habe dazu ausdrücklich geregelt, dass ein Testament unwirksam ist, sollte der Testierende das Geschriebene nicht lesen können.
Die Vorinstanzen
In erster Instanz ging die Klage zum Landgericht. Das Landgericht gab der Klage der Vermächtnisnehmerin statt. Daraufhin legte der Erbe Berufung beim OLG ein. Das OLG wies die Berufung als unbegründet ab. Beide Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen auf ein eingeholtes Gutachten zu der Lesefähigkeit der Erblasserin. Die Sachverständige war der Überzeugung, dass zur Zeit der Errichtung des Testaments keine Zweifel bezüglich der Lesefähigkeit der Erblasserin bestanden. Nachdem der Erbe auch vor dem OLG gescheitert war, legt er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BGH ein.
Beweislast der Leseunfähigkeit liegt beim Erben
In den Augen des BGH sind dem OLG in der Vorinstanz gravierende Fehler unterlaufen. Zwar liegt die Beweislast beim Erben, jedoch muss das OLG zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung beitragen. Folgende Fehler lastete der BGH dem OLG auf:
- Keine Vernehmung der angebotenen Zeugen des Erben
- Keine Ergänzung des Sachverständigengutachtens
- Verletzung des rechtlichen Gehörs des Erben
- Keine Berücksichtigung von vorgetragenen Umständen
Letztendlich muss sich das OLG erneut vertieft mit der Wirksamkeit des Testamentes beschäftigen. Der BGH gab der Beschwerde statt, hob das Urteil des OLG auf und verwies den Fall zur abermaligen Verhandlung an das OLG zurück.
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