Was ist ein vorzeitiger Erbausgleich?
Ein vorzeitiger Erbausgleich war eine gesetzliche Regelung des BGB, welches nichtehelichen Kindern ermöglichte im Alter zwischen 21 und 27 Jahren von deren Vätern, statt einer späteren Erbschaft einen Erbausgleich in Geld zu verlangen. Dies hatte zur Folge, dass die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ insgesamt drei Kinder. Seine Ehefrau war bereits vorverstorben. Aus der gemeinsamen Ehe entsprangen zwei der Kinder. Zudem hatte der Erblasser noch eine nichteheliche Tochter.
Tochter unterschreibt vorzeitigen Erbausgleich
Bereits 1981 beantragte die nichteheliche Tochter vor Gericht einen vorzeitigen Erbausgleich. Dieser wurde auch zwischen dem Erblasser und seiner Tochter durch Gericht beschlossen. Die Tochter erhielt damals im Gegenzug für den Verzicht auf ihr Erbrecht eine Zahlung von 8.000 DM. Nachdem der Erblasser 2022 verstarb, trat die nicht eheliche Tochter an das zuständige Nachlassgericht heran und beantragte einen Erbschein, der sie und ihre Geschwister zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte. Die nichteheliche Tochter führte zur Begründung an, dass sie den 1982 geschlossenen Vergleich und das Ausscheiden aus der Erbfolge wegen arglistiger Täuschung anfechten wolle.
Kann der Erbausgleich angefochten werden?
Grund der Anfechtung sei die Tatsache, dass ihr Vater zum damaligen Zeitpunkt seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiert und falsch angegeben habe. Daneben sei der Vergleich in der Weise unangemessen gewesen, dass sie sich in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt fühle. Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag der Tochter ab. Gegen diese Entscheidung legte die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Ausgleich ist wirksam – Beschwerde hat keinen Erfolg
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab. Eine Anfechtung des Erbausgleichs sei mit der Zeit verfristet und könne deshalb nicht wirksam umgesetzt werden. Nach Betrachtung aller Umstände kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Ausgleich weder unangemessen sei, noch die Beteiligte in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt. Der Erbausgleich von 1982 war damit wirksam und entfaltete seine Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin.
Im Ergebnis war die nichteheliche Tochter im Jahr 1982 wirksam aus der Erbfolge ausgeschieden. Der Erblasser wurde durch seine zwei anderen Kinder beerbt.