Testament für Alleinstehende
Wer als kinderlose, ledige und alleinstehende Person etwas vererben möchte, kann die Erben frei wählen, die erben sollen.
Bedingung: Sie müssen ein Testament machen. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Wer ist ohne Testament Erbe?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Der ledige und kinderlose Erblasser vererbt ohne Testament alles automatisch an seine Eltern.
Hat der Erblasser keine Eltern mehr, erben seine Brüder und Schwestern.
Sind die Geschwister des Erblassers verstorben, erben deren Kinder.
Hatte der Erblasser keine Geschwister, erben seine Cousins und Cousinen.
- Erben werden in der Regel Personen, mit denen der Erblasser wenig bis gar nichts zu tun hat.
Welche Vorteile hat ein Testament für Alleinstehende?
Der Erblasser ist völlig frei in der Bestimmung des Erben und kann mehrere Erben bestimmen.
Der Erblasser kann einzelne Vermögenswerte zuwenden (Fahrzeuge, Geldbeträge, Immobilien). Die Zuwendung einzelner Vermögenswerte nennt man Vermächtnis.
Und er kann den Zwangsverkauf seiner Immobilie verhindern und dafür sorgen, dass die Immobilie in der Hand einer ihm nahestehenden Person verbleibt.
Der Erblasser kann den Verbleib seiner Haustiere sichern und seine Vermögenswerte auch einem gemeinnützigen Zweck widmen.
In Betracht kommen:
- Museen
- Stiftungen
- Kinderheime
- Universitäten
- Krankenhäuser
- Tierheime
Was sollte der Erblasser bei der Erstellung seines Testaments beachten?
Im Wesentlichen gleichen die Voraussetzungen hier den Grundregeln jeder Vererbung durch ein Testament:
1. Rechtsgültigkeit des Testaments
Der Erblasser muss das Testament handschriftlich (Wort für Wort) verfassen.
Der Erblasser muss das Testament unterschreiben.
Der Erblasser muss den Ort und das Datum eintragen.
Ansonsten ist das Testament nicht rechtsgültig.
2. Ersatzerbe
Der Erblasser setzt einen Ersatzerben ein. Dieser erbt, wenn der Wunscherbe ausfällt. Der Erblasser sichert so ab, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt.
3. Auslandsbezug
Der Erblasser schreibt eine sog. Rechtswahl in sein Testament. Ohne Rechtswahl kann das Testament je nach Ausland plötzlich unwirksam sein.
4. Testamentvollstrecker
Der Erblasser setzt einen Testamentvollstrecker ein. Dieser wickelt den Nachlass ab und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers in die Tat umgesetzt wird.
Welche Pflichtteilsansprüche muss der Erblasser berücksichtigen?
Die überlebenden Eltern sind pflichtteilsberechtigt. Die Kinder leben jedoch in der Regel länger als ihre Kinder. Daher muss der alleinstehende Erblasser in der Regel keine Pflichtteilsansprüche berücksichtigen.
Wenn allerdings noch beide Eltern leben, beträgt der Pflichtteilsanspruch 50 %.
Lebt nur ein Elternteil, beträgt der Pflichtteilsanspruch 25 %.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben.
Welche Erbschaftssteuern muss der Erbe zahlen?
Wenn der Erblasser jemanden als Erben einsetzt, der nicht zur Familie gehört, muss derjenige 30 % Erbschaftssteuern zahlen. Der Erbe hat jedoch einen Steuerfreibetrag von 20.000 €.
Wenn der Erblasser eine Immobilie vererbt, sind 30 % Steuern erschlagend und zwingen den Erben regelmäßig zum Verkauf der Immobilie.
Der Erblasser kann dem Erben die Steuern allerdings zu Lebzeiten ersparen.
Der Erblasser trägt dazu den zukünftigen Erben als Eigentümer im Grundbuch ein und trägt sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchrecht ein.
Leben Pflichtteilsberechtigte?
Der alleinstehende Erblasser muss bei dieser Praxis den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berücksichtigen, wenn keine Pflichtteilsberechtigte leben.
Der Erblasser hat bei dieser Praxis keinen Nachteil zu befürchten.
Der Nießbrauch berechtigt den Erblasser weiterhin zur vollständigen Nutzung wie etwa dem Wohnen und Vermietung.