Veröffentlicht am: 11.10.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Der Nachlasspfleger und seine Vergütung

Führt eine mangelhafte Amtsausführung zur Kürzung der Vergütung?
Eine Erbin fordert die Kürzung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers ohne Erfolg.  Eine mangelhafte Amtsausführung führt nicht automatisch zu einer Minderung.

Der Nachlasspfleger erhält das volle Nachlasspfleger-Honorar.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

>Der Nachlasspfleger und seine Vergütung

Eine Erbin fordert die Kürzung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers ohne Erfolg. Eine mangelhafte Amtsausführung führt nicht automatisch zu einer Minderung. OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20.01.2021 – 3 Wx 236/19

Was ist ein Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger wird von einem Gericht bestellt, um u.a. die Angehörigen des Erblassers zu ermitteln. Die Aufgaben des Nachlasspflegers erstrecken sich über die Verwaltung des Nachlasses und die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten.

Wer trägt die Vergütung?

Der Nachlasspfleger erhält für seine Arbeit eine festgesetzte Vergütung. Diese Vergütung trägt der Nachlass. Nur wenn kein ausreichender Nachlass vorhanden ist, fallen die Kosten auf den Staat zurück.

Das Nachlassgericht legt die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest.

Was beeinflusst die Höhe der Vergütung?

Die Vergütung bestimmt sich nachfolgenden Kriterien:

  • Fachkenntnissen des Pflegers
  • Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft
  • Umfang der Nachlasspflegschaft

Kann die Vergütung gekürzt werden?

Handelt der Nachlasspfleger in Ausführung seines Amtes mangelhaft, begründet dieser Zustand noch keine Minderung der Entlohnung. Den Erben stehen nur gesonderte Schadensersatzansprüche zu. Der Vergütungsanspruch selbst ist nur in zwei schwerwiegenden Ausnahmefällen reduzierbar.

Diese Ausnahmen sind:

  • schwere Pflichtverletzungen
  • geringer Arbeitsumfang

Der Fall

Im vorliegenden Fall klagt eine Erbin auf Kürzung des Vergütungsanspruchs. Die Erbin wirft dem Nachlasspfleger mangelhafte Amtsausführung vor. Der Nachlasspfleger hätte sie als Erbin bei pflichtbewusster Arbeit schon viel früher identifizieren können. Das OLG weist die Beschwerde jedoch ab. Das OLG verdeutlicht, dass selbst wenn der Nachlasspfleger bei der Ermittlung der Erbin mangelhaft gehandelt haben sollte, dieser Umstand bei der Festsetzung der Vergütung keine Rolle spielt.

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