Veröffentlicht am: 12.11.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten

Abkömmlingen oder Ehegatten steht ein Teil des Erbes zu, auch wenn diese enterbt wurden. Dieser gesetzliche Mindestanteil des Nachlasses wird Pflicht-Teil genannt.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten?

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?

Die Höhe des Pflichtteils beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Doch wie wird der gesetzliche Erbteil bestimmt?
Der gesetzliche Erbteil richtet sich danach, welche Personen neben dem Ehegatten noch als Erben berufen sind. Erben neben dem Ehegatten

  • noch Abkömmlinge des Erblassers (sog. Erben 1. Ordnung), dann steht dem Ehegatten 1/4 des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/8 des Nachlasses.
  • die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (sog. Erben 2. Ordnung), steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil zu. Der Pflichtteil beträgt dann 1/4
  • die Großeltern des Erblassers, steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu. Auch hier hat er Anrecht auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/4.

Wann hat der Ehegatte keinen Anspruch auf den Pflichtteil?

Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten kann unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Dem Ehegatten steht kein Pflichtteilsrecht zu, wenn bereits eine Scheidung eingereicht ist.

Berechnung des Pflichtteils in der Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehegatten keine gesonderte Regelung bezüglich des Güterstandes treffen, gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In Deutschland lebt der Großteil der Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft. Um den Pflichtteil eines überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft zu bestimmen, muss man zunächst den gesetzlichen Erbteil bestimmen. Dieser bemisst sich danach, wer neben dem überlebenden Ehegatten Erbe wird.

Großer und kleiner Pflichtteil

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehegatte beim Tod des Ehegatten die Wahl zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil.

  • Großer Pflichtteil: Hier wird der Zugewinn, also das, was der Ehegatte in der Zeit der Ehe erwirtschaftet hat, pauschal ausgeglichen. Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Pflichtteil wird pauschal um 1/4 erhöht. Voraussetzung für den großen Pflichtteil ist jedoch, dass der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist.
  • Kleiner Pflichtteil: Ein Ehegatte, der nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist, hat lediglich einen Anspruch auf den „kleinen Pflichtteil“. Ihm steht dann keine pauschalisierte Erhöhung des Pflichtteilanspruchs zu. Er kann den „normalen“ (nicht erhöhten) Pflichtteil und zusätzlich den konkreten Zugewinnausgleich verlangen.

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?
Der Zugewinn wird aus der Differenz des Anfangs- und des Endvermögens berechnet. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches der Ehegatte bei Eingehung der Ehe hatte. Das Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung der Ehe. Dem überlebenden Ehegatten steht die Hälfte des Zugewinns des verstorbenen Ehegatten zu.

Erben neben dem Ehegatten

  • Abkömmlinge des Erblassers (sog. Erben 1. Ordnung): dann steht dem Ehegatten 1/4 des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil zu. Der Pflichtteil beträgt dann also 1/8 des Nachlasses.
  • die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (sog. Erben 2. Ordnung): in diesem Fall steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil zu. Der Pflichtteil beträgt dann 1/4.
  • die Großeltern des Erblassers: dem Ehegatten steht die Hälfte des Nachlasses zu. Auch hier hat er Anrecht auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/4.

Berechnung des Pflichtteils in der Gütertrennung

Haben die Ehegatten vertraglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt. Der Pflichtteil beträgt auch hier die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil errechnet sich wie folgt:

  • Sind neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers vorhanden, dann erben die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen.
  • Sind mehr als zwei Kinder des Erblassers vorhanden, richtet sich der gesetzliche Erbteil nach den Regelungen des gesetzlichen Erbteils in der Zugewinngemeinschaft.

Kann dem überlebenden Ehegatten der Pflichtteil entzogen werden?

Der Pflichtteil kann dem überlebenden Ehegatten entzogen werden, wenn er schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat.
Eine solche schwere Verfehlung liegt vor, wenn

  • der Ehegatte seinen Ehepartner, dessen Abkömmling oder eine diesem nahestehende Person getötet hat oder töten wollte.
  • sich der Ehegatte einer schweren Straftat gegenüber einer der oben genannten Personen strafbar gemacht hat.
  • der Ehegatte eine gegenüber seinem Ehegatten bestehenden Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.

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