Enterbt: Höhe des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten
Abkömmlingen oder Ehegatten steht ein Teil des Erbes zu, auch wenn diese enterbt wurden.
Dieser gesetzliche Mindestanteil des Nachlasses wird Pflicht-Teil genannt.
Abkömmlingen oder Ehegatten steht ein Teil des Erbes zu, auch wenn diese enterbt wurden.
Dieser gesetzliche Mindestanteil des Nachlasses wird Pflicht-Teil genannt.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Die Höhe des Pflichtteils beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Doch wie wird der gesetzliche Erbteil bestimmt?
Der gesetzliche Erbteil richtet sich danach, welche Personen neben dem Ehegatten noch als Erben berufen sind.
Erben neben dem Ehegatten
Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten kann unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Dem Ehegatten steht kein Pflichtteilsrecht zu, wenn
Wenn Ehegatten keine gesonderte Regelung bezüglich des Güterstandes treffen, gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In Deutschland lebt der Großteil der Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft.
Um den Pflichtteil eines überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft zu bestimmen, muss man zunächst den gesetzlichen Erbteil bestimmen.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehegatte beim Tod des Ehegatten die Wahl zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil.
Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?
Der Zugewinn wird aus der Differenz des Anfangs- und des Endvermögens berechnet. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches der Ehegatte bei Eingehung der Ehe hatte.
Das Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung der Ehe.
Dem überlebenden Ehegatten steht die Hälfte des Zugewinns des verstorbenen Ehegatten zu.
Haben die Ehegatten vertraglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt.
Der Pflichtteil beträgt auch hier die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der gesetzliche Erbteil errechnet sich wie folgt:
Der Pflichtteil kann dem überlebenden Ehegatten entzogen werden, wenn er schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat.
Eine solche schwere Verfehlung liegt vor, wenn
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