Einzelunternehmen vererben und erben
Stirbt der Unternehmer eines Einzelunternehmens, ohne eine Nachfolgeregelung getroffen zu haben, gefährdet er die Existenz seines Unternehmens.
In fünf einfachen Schritten ist diese Gefahr vermeidbar.
Stirbt der Unternehmer eines Einzelunternehmens, ohne eine Nachfolgeregelung getroffen zu haben, gefährdet er die Existenz seines Unternehmens.
In fünf einfachen Schritten ist diese Gefahr vermeidbar.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Ein Einzelunternehmen fällt nach dem Tod des Unternehmers in dessen Nachlass.
Ist im Vorfeld kein Testament oder Erbvertrag zur Regelung des letzten Willens errichtet worden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Einzelunternehmen wird dadurch Teil des Gesamthandsvermögens der Erbengemeinschaft.
Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist jedoch die abschließende Aufteilung des Erbes unter den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft.
Ein Einzelunternehmern aufzuteilen gestaltet sich jedoch als sehr schwierig bzw. als unmöglich.
In dieser Konstellation kommt es deshalb oftmals zur Zerschlagung des Einzelunternehmens.
Das daraus resultierende Vermögen wird anschließend unter den Erben aufgeteilt.
Ein Einzelunternehmen wird durch Testament oder Erbvertrag an den Nachfolger vererbt. Der genaue Ablauf lässt sich in fünf Abschnitte unterteilen und erklären:
Schritt 1: Der Visionär in Aktion
Der Unternehmer muss sich bewusst machen was ihm wichtig ist und wie die Zukunft seines Unternehmens aussehen soll. Dazu sind viele ausführliche Vorüberlegungen notwendig. Folgende Fragen können dabei helfen:
Welchen Weg soll das Unternehmen nach dem eigenen Erbfall einschlagen?
Welche Personen sollen zukünftig Teil des Unternehmens sein?
Wer soll das Unternehmen übernehmen?
Existieren Pflichtteilsberechtigte die noch zu Lebzeiten befriedigt werden können?
Gibt es neben dem Nachfolger noch weitere Erben die näher berücksichtigt werden sollen?
Schritt 2: Den Nachfolger bestimmen
Die Auswahl des Erben ist mit Bedacht zu treffen. Soll der Erbe das Unternehmen fortführen, muss dieser auch die nötigen Qualifikationen mitbringen. Ein Unternehmen kann ohne spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht erfolgreich geführt werden.
Schritt 3: Die Form der letztwilligen Verfügung
Hat der Unternehmer klare Ziele und Vorstellungen kann die Nachfolgeplanung beginnen. Alle Wünsche und Verfügungen für die Zukunft finden in einem Unternehmertestament und Erbvertrag Platz. Welches von beiden letztendlich als letztwillige Verfügung gewählt wird obliegt dem Unternehmer.
Schritt 4: Die Umsetzung
Nachdem sowohl der Inhalt als auch die Form der letztwilligen Verfügung bestimmt sind, steht der Regelung des letzten Willens nichts mehr im Weg.
Mit Hilfe einer Verfügung (Vermächtnis oder Erbeneinsetzung) setzt der Unternehmer seine Wünsche reichlich innerhalb des Testamentes oder des Erbvertrages um.
Schritt 5: Zurücklehnen und Entspannen
Nachdem alle drei Schritten erfolgreich durchgeführt sind und der Unternehmer eine wirksame letztwillige Verfügung in den Händen hält, brauch ihm die Entstehung einer Erbengemeinschaft keine Sorgen mehr bereiten.
Dadurch dass der Unternehmer mit einem Testament oder einem Erbvertrag vorgesorgt hat, setzt weder die gesetzliche Erbfolge ein noch folgt daraus eine Erbengemeinschaft.
In die Erbschaft des Nachfolgers fällt neben dem Einzelunternehmen als solche das Betriebsvermögen, offene Forderungen aber auch Immobilien oder Patente.
Kurz gesagt: Alles mit dem Einzelunternehmern Verbundene geht auch auf den Eben über.
Nimmt der Erbe die Erbschaft an hat er zwei Möglichkeiten: Er kann das Unternehmen fortführen oder auflösen und zu Geld machen. Entscheidet der Erbe sich dazu das Einzelunternehmen selbst weiterzuführen muss er dabei beachten, dass er ab diesem Zeitpunkt für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens auch persönlich haftet.
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