Veröffentlicht am: 28.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Erblasser können ihren gemeinsam verfassten letzten Willen jederzeit ändern. Die Unterschrift eines Testaments muss nicht nach jeder inhaltlichen Änderung erfolgen.
Gültig ist eine Testamentsänderung ohne zusätzliche Unterschrift.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Testament geändert ohne zusätzliche Unterschriften
Erblasser können ihr gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten jederzeit ändern. Die Unterschrift eines Testaments muss nicht nach jeder inhaltlichen Änderung erfolgen. OLG Brandenburg – Beschluss vom 01.06.2021 (3 W 53/21)
Wann ist ein Testament formwirksam?
Der Erblasser muss das Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Der Erblasser muss das Testament mit einem Stift schreiben. Wenn der Erblasser das Testament an einem Computer schreibt, ist es nicht rechtsgültig. Nur ein Notar kann rechtsgültige computergeschriebene Testamente verfassen.
Die Erblasser sollen das Datum und den Ort angeben, wann und wo das Testament geschrieben wurde.
Können Erblasser ein gemeinschaftliches Testament ändern?
Erblasser können zu Lebzeiten im Einvernehmen das gemeinschaftliche Testament jederzeit ändern. Ein einzelner Erblasser kann sich vom gemeinschaftlichen Testament ebenfalls alleine lösen. Dafür muss der Erblasser aber zum Notar. Die Erblasser können das Testament nicht mehr ändern, wenn einer der beiden Erblasser verstorben ist, es sei denn, es wurde im Testament ausdrücklich vorbehalten.
Das gemeinschaftliche Testament hat vor einseitigen Testamenten Vorrang.
Der Fall
Die beiden Erblasser waren Ehegatten. Sie hatten eine Tochter. Die Erblasser hatten in einem gemeinschaftlichen Testament von 1988 bestimmt, dass sie sich zunächst gegenseitig beerben und ihre Tochter „Schlusserbin“ ist. Die Mutter war damit aber nicht einverstanden. Sie hat kurz darauf ein einzelnes Testament errichtet, wonach ihre Tochter enterbt ist. Die Erblasserin hat stattdessen ihre zwei Enkel als Erben eingesetzt und ihr einzelnes Testament unterschrieben.
Das gemeinschaftliche Testament geht immer vor; dadurch war das Testament der Mutter nicht rechtsgültig.
Änderung des einseitigen Testaments ohne Unterschrift?
Ihre Tochter hat einen weiteren Sohn bekommen. Die Mutter hat ihr einzelnes Testament geändert. Sie hat den dritten Sohn neben den anderen beiden Söhnen auch zum Erben gemacht. Diese Änderung hat sie nicht unterschrieben.
Gemeinschaftliches Testament verändert. Kein Vorrang mehr.
Die Ehegatten ändern 2003 ihr gemeinschaftliches Testament. Sie wollen sich immer noch gegenseitig beerben. Der überlebende Ehegatte darf aber jetzt den Erben selbst bestimmen. Die Tochter war damit keine Schlusserbin mehr. Die einzelnen Testamente der Mutter sind jetzt rechtsgültig.
Das OLG klärt auf
Die drei Enkelkinder beantragen nach dem Tod der Mutter den Erbschein. Das Nachlassgericht erteilt diesen auch. Die Tochter wehrt sich. Das Testament ihrer Mutter wäre nicht rechtsgültig. Die Tochter ist der Meinung, dass jede Änderung im Testament unterschrieben werden muss. Das OLG stellt klar, dass die Unterschrift nur im Zusammenhang zum Willen des Erblassers stehen muss. Nicht jede Änderung im Testament muss unterschrieben werden.
Die Tochter wurde damit enterbt – und ihre Söhne erhielten alles.
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