Veröffentlicht am: 01.10.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Minderjährige im Erbrecht

Eine Person ist von Geburt an erbfähig. Das heißt, dass auch Minderjährige bereits ein beträchtliches Vermögen erben können.

Minderjährige im Erbrecht: Regeln und Risiken

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Wer ist minderjährig?

Minderjährig sind alle Personen bis zu ihrem 18. Geburtstag. Zudem ist zwischen

  • Geschäftsunfähigkeit (Personen zwischen 0 und 6 Jahren) und
  • beschränkter Geschäftsfähigkeit (Personen zwischen 7 und 18 Jahren) zu unterscheiden.

Kann ein Minderjähriger ein Testament errichten?

Ein Minderjähriger kann ab seinem 16. Geburtstag ein Testament errichten. Eine Einwilligung der Eltern ist dafür nicht erforderlich. Der Minderjährige kann jedoch lediglich ein öffentliches Testament bei einem Notar errichten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er sich der besonderen Tragweite seiner Erklärung bewusst ist.

Kann der Minderjährige erben?

Ja! Nach dem deutschen Erbrecht geht der Nachlass im Zeitpunkt des Todes automatisch auf die Erben über. Eine Willenserklärung ist hierfür nicht erforderlich. Der Erbe muss im Zeitpunkt des Erbfalls also nicht geschäftsfähig sein. Es kann sogar ein Kind erben, das im Zeitpunkt des Erbfalls zwar gezeugt, aber noch nicht geboren wurde.

Welche Besonderheiten gibt es, wenn ein Minderjähriger erbt?

Besonderer Schutz
Ein Minderjähriger wird erbrechtlich besonders geschützt. Er haftet für Schulden aus dem Nachlass nur mit dem Vermögen, welches er bei Eintritt der Volljährigkeit hat. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der Erbe nicht mit Schulden in seine Volljährigkeit startet.

Ausschlagung nur mit Einwilligung

Die Ausschlagung ist eine formbedürftige Willenserklärung. Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar erfolgen.Minderjährige müssen sich bei der Ausschlagung durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertreten lassen.

Testamentsvollstrecker einsetzen
Bei der Einsetzung eines Minderjährigen als Erben sollte ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Dieser kann das Vermögen bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben verwalten.

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