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Abschlussfunktion einer Unterschrift unter einem Testament

Die Formerfordernis bei Testamenten verlangt eine eigenhändige Unterschrift unter dem Testament, so dass die letztwillige Verfügung von dieser abgeschlossen wird. Fehlt die Unterschrift ist diese nur in strengen Ausnahmefällen durch die Unterschrift aus einem Begleitschreiben zu ersetzen. Dem Begleitschreiben darf keine eigenständige Bedeutung zu kommen. (OLG Naumburg – Beschluss vom 30.07.2021 – 2 Wx 55/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall errichtete die spätere Erblasserin 2019 ein notarielles Testament und gab dieses in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Wenig später wandte sich die Erblas-serin erneut an das Nachlassgericht und verlangte die Herausgabe des Testaments.

Neues privates Testament ohne Unterschrift

Die Erblasserin fügte ihrem Herausgabeverlangen ein neues Testament bei, welches stattdessen in die Verwahrung genommen werden sollte. Das neue Testament selbst war, anders als das Begleitschreiben mit dem Herausgabeverlangen, nicht unterschrieben. Trotz des Hinweises des Nachlassgerichts, dass die Rückgabe des alten Testaments aus der Verwahrung die Unwirksamkeit des Testamtes zur Folge habe, wurde im Folgenden das alte Testament an die Erblasserin herausgegeben und das neue in die Verwahrung aufgenommen.

Tochter beantragt Erbschein

Der Inhalt des neuen Testamentes begünstigte den Verein „Deutsche Krebshilfe für Kinder“ und enterbte entgegen dem Wortlaut des alten Testamentes gleichzeitig die Tochter. Wenig später verstarb die Erblasserin. Nach ihrem Tod beantragte die Tochter als alleinige Erbin einen Erbschein. Diesem Erbscheinantrag widersprach jedoch der begünstigte Verein aus dem neuen privaten Testament.

Ersetzung der fehlenden Unterschrift durch Begleitschreiben

Der Verein trug vor, dass die fehlende Unterschrift durch die Unterschrift auf dem Begleitschreiben ersetzt würde und demnach wirksam sei. Das Nachlassgericht gab diesem Vortrag statt und stellte in Aussicht den Erbscheinantrag der Tochter zurückzuweisen. Daraufhin legte die Tochter der Erblasserin Beschwerde zum OLG ein.

Keine Überwindung der fehlenden Unterschrift

Das OLG sah in der Entscheidung des Nachlassgerichts eine Fehleinschätzung und korrigierte die Entscheidung zugunsten der Tochter. Die fehlende Unterschrift unter dem privaten Testament könne nur durch ein Begleitschreiben ersetz werden, wenn diesem keine eigeneständige Bedeutung zu komme. Im vorliegenden Fall habe die Erblasserin aber gerade mit dem Begleitschreiben ihr Herausgabeersuche gegenüber dem Nachlassgericht bezüglich des notariellen Testamentes zum Ausdruck gebracht. Aus diesem Grund könne die Unterschrift des Begleitschreibens die fehlende Unterschrift unter dem privaten Testament nicht kompensieren.

Gesetzliche Erbfolge statt letztwillige Verfügung

Im Ergebnis hatte die Erblasserin das notarielle Testament durch die Rücknahme aus der Verwahrung wirksam widerrufen. Das neue private Testament entfaltete aufgrund des Formmangels keine Wirksamkeit. Dadurch lag kein wirksames Testament vor und es galt die gesetzliche Erbfolge. Der Tochter wurde als gesetzliche Alleinerbin der Erbschein erteilt.

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