Digitale Inhalte als Teil des Nachlasses?
In der modernen Zeit gehören zu einem Nachlass neben klassischen Erbgegenständen und dem Vermögen des Verstorbenen auch digitale Daten. Der digitale Nachlass umfasst sämtliche Vertragsbeziehungen, die der Erblasser zu Lebzeiten im virtuellen Raum gepflegt hat. Dazu zählen E-Mail-Konten, Online-Accounts, Bilder aber auch Daten die auf einer externen Hardware (z.B. USB-Stick) gespeichert sind.
Der Fall
Im vorliegenden Fall forderte die Erbin der zuvor verstorbenen Erblasserin von Facebook den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin. Die Erbin forderte Facebook auf, ihr Zugriff zu sämtlichen mit dem Konto zusammenhängenden Inhalten zu gewähren.
Durch drei Instanzen zum Anspruch
In erster Instanz klagte die Erbin erfolgreich vor dem zuständigen Landgericht. Facebook legte daraufhin Berufung ein. Das Berufungsgericht gab der Klage satt und hob das Urteil des Landgerichts aus. Das ließ sich die Erbin nicht gefallen und legte gegen das Berufungsurteil Revision zum BGH ein. Der BGH gab der Revision der Erbin statt, hob wiederrum das Berufungsurteil auf und stellte das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wieder her.
Rechtmäßiger Anspruch gegen Facebook
Die Erbin machte den hart erkämpften Anspruch gegen Facebook im Folgenden geltend. Facebook verschaffte der Erbin jedoch keinen Zugang zum Benutzerkonto, sondern überreichte ihr einen USB-Stick mit 14.000 PDF-Dateien über den Inhalt des betroffenen Benutzerkontos.
Zwangsgeld gegen Facebook?
Damit gab sich die Erbin nicht zufrieden und beantragte beim Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen Facebook wegen Nichterfüllung der rechtskräftig festgestellten Verpflichtung.
Landgericht gibt Zwangsgeld statt
Gegen das erfolgreiche Urteil des Landgerichts legte Facebook Beschwerde ein. Das zuständige Gericht gab der Beschwerde statt und hob das Urteil zur Zwangsgeldfestsetzung auf. Daraufhin zog die Erbin erneut vor den BGH und legte Rechtsbeschwerde ein.
Erneuter Erfolg vor dem BGH
Der BGH hob das Urteil des Beschwerdegerichts auf und stellte die Entscheidung des Landgerichts wieder her. Der Zwangsgeldantrag war aus Sicht des BGH begründet.
Facebook war aus dem ursprünglichen Urteil des Landgerichts dazu verpflichtet die Erbin so zu stellen, wie die die Erblasserin zu Lebzeiten gestanden hätte. Der Erbin müsse von Facebook die Möglichkeit gegeben werden auf dieselbe Art und Weise Zugriff zum Benutzerkonto zu haben. Allein die Übermittlung eines USB-Sticks mit Daten erfülle die Verpflichtung aus dem Urteil nicht.
Facebook kam der Verpflichtung aus dem Urteil nicht nach und musste das Zwangsgeld zahlen.