Korr Gehlhaus
Was ist eine GbR?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) ist eine von drei Personengesellschaften.
Bei der GbR schließen sich mehrere Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Unternehmensziel zusammen.
Die Gesellschafter halten bei der Gründung der GbR Klauseln, Haftungen und Inhalte der GbR in einem Gesellschaftsvertrag fest.
- Alle Gesellschafter sind fortan an den Gesellschaftsvertrag gebunden.
Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Welche Folgen der Tod eines Gesellschafters mit sich zieht hängt davon ab, ob der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich Regelungen vorsieht.
Sind keine Regelungen im Gesellschaftsvertrag enthalten, bestimmt der Gesetzgeber den weiteren Ablauf.
Nach dem BGB wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst.
Die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden dadurch lediglich Mitglieder der Liquidationsgesellschaft.
- Die Liquidationsgesellschaft hat dabei nur die Aufgabe, die Gesellschaft aufzulösen.
Was beachten beim Erben und vererben einer GbR?
Üblicherweise sorgen Gesellschafter bei der Gründung jedoch vor, indem sie Klauseln in den Gesellschaftsvertrag einbauen.
Folgende drei Klausel sind dabei von großer Relevanz:
- Die Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen wachsen zu gleichen Teilen den übrigen Gesellschaftern an.
- Die Nachfolgeklausel: Ein bestimmter oder alle Erben des Verstorbenen werden unmittelbar Gesellschafter und erben die Gesellschaftsanteile.
- Die Eintrittsklausel: Der Erbe oder die Erben hat/haben das Recht der Gesellschaft beizutreten.
Die Alternative: Der Erbvertrag
Alle oben genannten Verfügungen, die Bestandteil eines Unternehmertestamentes seien können, sind auch in einem Erbvertrag einbaubar.
Das heißt: Inhaltlich ist ein Erbvertrag genauso gestaltbar wie ein Unternehmertestament.
Das Unternehmertestament und der Erbvertrag unterscheiden sich nur durch einen prägnanten Aspekt: Die Bindungswirkung.
Erbverträge
Der Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung, die von dem Erblasser mit den späteren Erben geschlossen wird.
Anders als bei einem Testament schreibt der Erblasser nicht nur seinen letzten Willen auf, sondern hält diesen vertraglich mit dem später Begünstigten fest.
Dieser Unterschied bewirkt, dass alle an dem Erbvertrag beteiligten Personen auch an dessen Inhalt gebunden sind.
- Der Erbvertrag kann nicht einseitig geändert oder durch eine neue letztwillige Verfügung ersetzt werden.
Vererben durch Testament oder Erbvertrag?
Möchte einer der Gesellschafter seinen letzten Willen verewigen, muss er dabei den Gesellschaftsvertrag im Blick haben. Das deutsche Recht macht es einem Unternehmer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, nicht immer leicht.
Insbesondere wenn es um die Gesellschaftsanteile geht.
Tipps:
Gesellschaftsanteile:
Die Gesellschaftsanteile sind durch Testament oder Erbvertrag gezielt vererbbar. Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit noch zu Lebzeiten seine Position als Gesellschafter aufzugeben und seine Anteile zu übertragen. Dieser Vorgang ist jedoch nur in Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag und den übrigen Gesellschaftern umsetzbar.
Nachfolgeregelung:
Möchte der Unternehmer – als Gesellschafter einer Personengesellschaft – seinen Nachfolger bestimmen, muss er dabei auf den Gesellschaftsvertrag achten. Nur wenn die oben genannte Nachfolgeklausel Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist, ist die Einsetzung eines Nachfolgers in der letztwilligen Verfügung des Unternehmers auch wirksam
Testamentsvollstrecker:
Für einen reibungslosen Übergang kann der Erblasser die Verwaltung der GbR-Anteile nach seinem Tod in die Hände eines Testamentsvollstreckers geben. Dem Testamentsvollstrecker werden dazu die Anteile treuhänderisch übertragen. Bei dieser Variante haftet der Testamentsvollstrecker im vollen Umfang. Alternativ wird der Testamentsvollstrecker für die Verwaltung der Gesellschaftsanteile als Bevollmächtigter der Erben eingesetzt. Die Erben haften dabei weiterhin persönlich.
Gesetzliche Regelung:
Die gesetzliche Regelung sieht keine Vererbung der Gesellschafsanteile vor. Tritt der Tod eines Gesellschafters ein und ist nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt, hat dieser Umstand die Auflösung der GbR zur Folge. Die Gesellschaft wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft, die nur die Abwicklung der Gesellschaft zum Bestand hat.
Welche Stellung hat der Erbe?
Die Position des Gesellschafters zu erben klingt im ersten Augenblick sehr verlockend – aber Vorsicht!
Neben den Gesellschaftsanteilen, dem damit verbundenen Rechten und dem Vermögen (Aktivia), gehen auch die Schulden der Gesellschaft (Passiva) auf den Erben über.
Der Erbe haftet nach Annahme der Erbschaft mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten aus der GbR.
Vor der Erbschaftsannahme ist daher eine sorgfältige Betrachtung des Nachlasses vorzunehmen.
- Im schlimmsten Fall kann der Erbe die Erbschaft auch ausschlagen.