Entziehung des Erbscheins wegen Auslandswohnsitz
Erbscheine werden durch ihre Einziehung unwirksam.
Eine Einziehung des Erbscheins ist geboten, wenn er aufgrund falscher Informationen erteilt worden ist.
Erbscheine werden durch ihre Einziehung unwirksam.
Eine Einziehung des Erbscheins ist geboten, wenn er aufgrund falscher Informationen erteilt worden ist.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Erben stellen einen Antrag auf Entziehung des Erbscheins mit der Begründung, dass das Nachlassgericht mit fehlender internationaler Zuständigkeit gehandelt hat.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers ist zur Beantwortung der Frage entscheidend – und ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu ermitteln.
(OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20.11.2020 – 3 Wx 138/20)
Durch die Einziehung wird der Erbschein unwirksam. Eine Einziehung des Erbscheins ist geboten, wenn der Erbschein aufgrund falscher Informationen erteilt worden ist.
Das Nachlassgericht kann einen Erbschein auf Antrag einziehen, wenn der Erbschein inhaltlich fehlerhaft ist (materielle Unrichtigkeit).
Die materielle Unrichtigkeit entsteht oftmals durch die Fehlinterpretation der letztwilligen Verfügung des Erblassers.
Gleichwohl ist ein Erbschein auch aufgrund von verfahrensrechtlichen oder formellen Fehlern einziehbar.
Ein formeller Fehler führt jedoch nur dann zur Einziehung des Erbscheins, wenn er „gravierend“ ist.
Gravierende Fehler liegen insbesondere vor bei:
• Erteilung des Erbscheins durch eine nicht legitimierte Person
• Erteilung des Erbscheins durch ein örtlich unzuständiges Nachlassgericht
• Erteilung des Erbscheins ohne Antrag oder mit inhaltlicher Abweichung
Ob deutsches oder spanisches Recht gilt, richtet sich nach der Zuständigkeit. Ein deutsches Nachlassgericht ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, sobald der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nach vielen Faktoren, die anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln sind.
Beispielhafte Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes:
• Dauer des Aufenthaltes im jeweiligen Land
• Regelmäßigkeit des Aufenthaltes
• Sprachkenntnisse
• Bindung an einen Staat
• Lage des Vermögens
• Persönliche und familiäre Eingliederung
• Private Aktivitäten
Im vorliegenden Fall beantragen Erben einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins.
Zuvor hat ein deutsches Nachlassgericht einen Erbschein erstellt.
Aus taktischen Gründen führen die Erben an, dass das Nachlassgericht dazu nicht berechtigt gewesen war. Der Erblasser habe vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort auf Gran Canaria und nicht mehr in Deutschland gehabt.
Dadurch sei nur ein spanisches Gericht berechtigt, den Erbschein erstellen zu dürfen.
Das Nachlassgericht sieht keine Fehler in der Einschätzung der Zuständigkeit und lehnt den Antrag ab.
Die Erben legen daraufhin Beschwerde beim OLG ein.
Gran Canaria oder Duisburg: Die Suche nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers
Das OLG stimmt dem Nachlassgericht zu.
Zwar sei der Erlass eines Erbscheines durch ein international unzuständiges Gericht ein gravierender Fehler, jedoch liegt dieser im vorliegenden Fall nicht vor.
Das Nachlassgericht handelt nach genauer Betrachtung der Lebensumstände des Erblassers innerhalb seiner Zuständigkeitsbefugnisse.
Der Erblasser lebte teilweise auf Gran Canaria, jedoch lag sein gewöhnlicher Aufenthaltsort weiterhin in Deutschland.
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