Veröffentlicht am: 12.09.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Das Nachlassgericht hat im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden, ob ein Testament Auswirkungen auf die Erbfolge hat oder nicht.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Nachlassgericht verweigert die Testamentseröffnung
Das Nachlassgericht hat im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden, ob ein Testament Auswirkungen auf die Erbfolge hat oder nicht. Stattdessen muss es jedes relevante Schriftstück eröffnen. Erst im Erbscheinverfahren sind vertiefte Gedanken zu einer letztwilligen Verfügung zu treffen. (OLG München – Beschluss vom 03.11.2021 – 31 Wx 166/21, 31 Wx 179/21)
Was bedeutet „Eröffnung eines Testaments“?
Bei der Testamentseröffnung wird der Inhalt des Testaments durch das Nachlassgericht verkündet. Dadurch werden alle gesetzlichen Erben und solche die im Testament bedachten wurden informiert.
Jedes Testament ist nach dem Tod des Verfassers dem Nachlassgericht zu übergeben.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall hat das Nachlassgericht die Eröffnung eines Testamentes verweigert. Bei dem Testament handelte es sich um ein gemeinschaftliches durch zwei Eheleute errichtetes Testament. Nachdem zuerst die Ehefrau verstarb, wurde das Testament das erste Mal eröffnet.
Nachdem auch der Ehemann verstarb, beantragten die Kinder das gemeinschaftliche Testament erneut zu eröffnen. Das Nachlassgericht sah keinen Anlass dazu das Testament ein zweites Mal zu verkünden, da es keine Relevanz für die Erbfolge des Ehemanns habe.
Die Kinder legten Beschwerde beim OLG ein.
OLG gibt Beschwerde statt
Die mögliche Relevanz eines Testaments für die eventuelle Erbfolge ist keine Frage, die innerhalb eines Testamentseröffnungsverfahrens durch das Nachlassgericht zu beantworten ist. Das Nachlassgericht ist vielmehr dazu angehalten in einem Eröffnungsverfahren jedes Schriftstück zu eröffnen, welches auch nur möglicherweise Aufschluss auf den letzten Willen des Erblassers geben könnte.
Ehegatte hat zweites Testament errichtet
Auch der Umstand, dass der Ehegatte nach dem Tod seiner Ehefrau ein weiteres Testament errichtet hat, ändert laut dem OLG nicht die Tatsache, dass das gemeinschaftliche Testament Folgen für die Erbfolge des Ehemannes hat und demnach zu eröffnen ist.
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