Wenn Minderjährige erben
Die Mutter einer minderjährigen Tochter schlägt für ihre Tochter eine Erbschaft aus.
Das Familiengericht verweigert jedoch dazu die Genehmigung.
Die Mutter einer minderjährigen Tochter schlägt für ihre Tochter eine Erbschaft aus.
Das Familiengericht verweigert jedoch dazu die Genehmigung.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Die Mutter einer minderjährigen Tochter schlägt für ihre Tochter eine Erbschaft aus.
Das Familiengericht verweigert jedoch seine Genehmigung zur Ausschlagung.
Die Mutter und ihre Schwester legen daraufhin erfolglos Beschwerde beim OLG Brandenburg ein.
(OLG Brandenburg – Beschluss vom 10.03.2021 – 13 WF 14/21)
Der gesetzliche Vertreter – in der Regel die Eltern – verwalten die Erbschaft bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen.
Ist der Erbe minderjährig, muss die Erklärung zur Erbschaftsausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Für eine wirksame Ausschlagung ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Die Genehmigung stellt die Weichen, um gegenüber dem Nachlassgericht wirksam die Erbschaft auszuschlagen.
Zum Schutz des Minderjährigen überwacht das Familiengericht bestimmte rechtliche Handlungen der gesetzlichen Vertreter.
Ob das Familiengericht die Genehmigung erteilt, hängt von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ab.
Sobald der Minderjährige durch den Nachlass wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, erteilt das Familiengericht die Genehmigung.
Tipp: Ist die Genehmigung erteilt, ist die gegenüber dem Nachlassgericht erklärte Erbschaftsausschlagung wirksam.
Beschwerdeberechtigt ist jede Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beeinträchtigung setzt weiterhin einen unmittelbaren Eingriff in eine geschützte Rechtsposition voraus.
Im vorliegenden Fall verweigerte ein Familiengericht die Genehmigung zu einer Erbausschlagung. Die Mutter der minderjährigen Erbin geht von einem überschuldeten Nachlass aus. Das Familiengericht stellt jedoch fest, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und einen Restwert von 4.800 Euro hat.
Durften die Mutter und ihre Schwester überhaupt Beschwerde einlegen?
Das OLG weist die Beschwerde als unzulässig zurück, denn weder die Mutter noch ihre Schwester sind berechtigt, Beschwerde einzulegen.
Durch den Beschluss des Familiengerichtes wurde weder eine Rechtsposition der Mutter noch der ihrer Schwester verletzt.
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