Erbrecht Köln RA Benden Erbrecht Anwaltskanzlei Benden

Änderungen im Stiftungsrecht ab 2023

Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 das „Gesetz der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ beschlossen.
Das Gesetz wird am 1. Juli 2023 in Kraft treten und für Transparenz und Rechtssicherheit sorgen.

Rechtsanwalt Benden ist zertifizierter Stiftungsberater (DSA).

Auch davon kann Ihre Vermögensnachfolgeplanung profitieren.

Zertifizierter Stiftungsberater

Ich bin zertifizierter Stiftungsberater (DSA).
Ich begleite Sie gerne umfassend von der Idee bis zur Errichtung der Stiftung sowie bei deren Steueroptimierung und Verwaltung.

Hier finden Sie alles über Stiftungen.

Rufen Sie mich jetzt an:

+49 221 120 7178 10

Stiftungsrecht

Antrieb für eine Stiftungsgründung kann neben einigen attraktiven steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere der Wille zur Übernahme gesellschaftlicher und caritativer Aufgaben sein.

Ich kann Vorschläge machen, die zu Ihnen passen.

Sechs Änderungen im Stiftungsrecht ab 2023

Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird als längst überfällig angesehen.
Für Stiftungsgründer ist es ratsam, diese neuen Regelungen bereits zu beachten.
Aber auch bereits existierende Stiftungen sollten ihre Satzungen an das neue Gesetz anpassen.

1. Vereinheitlichung der Regelungen

Die Vorschriften über die Stiftungen des Privatrechts sollen stärker vereinheitlicht werden und im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt werden.
Das Stiftungsrecht ist bisher weitestgehend in Landesgesetzen geregelt.
Die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer ähneln sich zwar weitestgehend, jedoch existieren bei zentralen Vorschriften enorme Unterschiede:
Besonders schwerwiegende Unterschiede bestehen derzeit im Bereich der Satzungsänderung und der Auflösung der Stiftung.

  • Durch die Vereinheitlichung soll die Stiftungsarbeit erleichtert und die Rechtssicherheit verbessert werden.

2. Einführung eines zentralen Stiftungsregisters

Ab dem 1. Januar 2026 soll ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden. Das Register soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden und für mehr Transparenz sorgen.
Rechtsfähige Stiftungen müssen dann einen Rechtsformzusatz führen.
Das Register wird es Stiftungen beispielsweise erleichtern, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen.

  • Derzeit muss hierfür jedes Mal erneut eine behördliche Vertretungsbescheinigung eingeholt werden.

3. Umschichtungsgewinne

„Umschichtungsgewinne“ sind Gewinne, die aus der Veräußerung von Stiftungsvermögen stammen.
Diese dürfen nun für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, wenn der Stifterwille dem nicht widerspricht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.

4. Organhaftung

Die Haftung der Stiftungsorgane wird durch die „Business Judgement Rule“ eingeschränkt.
Stiftungsorgane sollen zukünftig nicht mehr für Fehlentscheidungen haften, wenn sie

  • geltende Gesetze und die Stiftungssatzung beachtet haben
  • davon ausgehen durften, dass sie zum Wohl der Stiftung handeln.

5. Änderung des Satzungszwecks

Die Zweckänderung ist zukünftig unter vereinfachten Anforderungen möglich.
Eine Zweckänderung ist dann möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

6. Auflösung der Stiftung

Die Auflösung der Stiftung ist zukünftig sowohl durch die Stiftungsorgane als auch durch die Stiftungsbehörde zulässig.