Veröffentlicht am: 29.09.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen das Grundbuchamt einen Anspruch auf Auskunfterteilung. Der Anspruch auf Auskunft besteht auch, wenn der Verkauf der Immobilie über 20 Jahren her ist.
Kann ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Grundbuchamt verlangen?
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Auskünfte vom Grundbuchamt
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen das Grundbuchamt einen Anspruch auf Auskunfterteilung. Der Anspruch auf Auskunft besteht auch, wenn der Verkauf der Immobilie über 20 Jahren her ist. OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 21.07.2020 (20 W 80/20)
Warum sollte ein Pflichtteilsberechtigter Auskunft vom Grundbuchamt verlangen?
Enterbte Abkömmlinge sind Pflichtteilsberechtigte. Sie erhalten einen prozentualen Anteil vom Nachlass. Ist der Nachlass höher, erhalten sie mehr. Erben wissen das und versuchen daher, die Höhe des Nachlasses zu verschleiern. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich deshalb an das Grundbuchamt wenden und Auskunft verlangen.
So kann der Pflichtteilsberechtigte den Wert einer Immobilie besser feststellen und mehr Geld vom Erben verlangen.
Welche Auskunft kann der Pflichtteilsberechtigte vom Grundbuchamt verlangen?
Der Pflichtteilsberechtigte kann einen Grundbuchauszug (§§ 12, 131 GBO) und die Übermittlung einer Kopie des Kaufvertrages verlangen (§ 46 GBV).
Der Pflichtteilsberechtigte hat aber nur einen Anspruch, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ hat.
Was ist ein berechtigtes Interesse?
Der Auskunftsuchende hat ein berechtigtes Interesse, wenn das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Eigentümers hinter den Rechten des Auskunftsuchenden zurücksteht.
Das Interesse überwiegt, wenn der Auskunftsuchende einen Anspruch aus den Daten hat oder haben könnte.
Verkauf schließt den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht aus
Der Pflichtteilsberechtigte kann möglicherweise mehr Geld vom Erben verlangen, wenn der Erblasser das Haus zu Lebzeiten an den Erben verkauft hat. Der Verkauf könnte in Wahrheit eine sogenannte „gemischte Schenkung“ sein und so den Pflichtteil erhöhen.
Richter können dies überprüfen.
Der Fall
Der enterbte Sohn hat bei dem Grundbuchamt einen Auszug und eine Kopie des Kaufvertrages beantragt zu einem Verkauf von vor über 20 Jahren. Damals haben seine Eltern seinem Bruder eine Immobilie verkauft. Derselbe Bruder ist Alleinerbe. Das Grundbuchamt wollte keine Auskunft erteilen. Der enterbte Sohn hat deshalb geklagt. Das OLG Frankfurt a.M. gab dem enterbten Sohn Recht.
Die Auskunft sei für den Kläger notwendig, weil der Verkauf eine verschleierte „gemischte Schenkung“ sein könnte und den Pflichtteil deshalb deutlich erhöhen könnte.
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