Veröffentlicht am: 20.09.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wer erhält Einsicht in das Grundbuch?

Das gibt es nur für Personen mit berechtigtem Interesse. Allein die Erbenstellung reicht nicht aus.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Grundbucheinsicht nur bei berechtigtem Interesse

nicht, wenn selbst die Erblasserin zu Lebzeiten nur schwer ein berechtigtes Interesse hätte nachweisen können. (Saarländisches OLG – Beschluss vom 03.11.2021 – 5 W 58

Was ist bei einem Antrag auf Grundbucheinsicht zu beachten?

Personen, die einen Antrag auf Grundbucheinsicht stellen, benötigen ein berechtigtes Interesse, um auch tatsächlich Einsicht zu erlangen. Der Antragssteller muss sein berechtigtes Interesse dem Grundbuchamt unter Darlegung sämtlicher bestehender Gründe schlüssig begründen. Nur dann kann und darf das Grundbuchamt dem Antrag stattgeben. Darüber hinaus muss das Grundbuchamt auch die Interessen derer schützen, die im Grundbuch vermerkt sind.

Deshalb ist zusätzlich eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Informationen anderer Beteiligter und dem Interesse des Antragsstellers auf Grundbucheinsicht vorzunehmen.

Der Fall:

Im vorliegenden Fall beantragte die Miterbin einer Erblasserin bei einem Grundbuchamt die Einsicht in das Grundbuch. Sie forderte insbesondere die Übersendung von Kopien hinsichtlich eines Verkaufsvorganges, der sich vor mehreren Jahren zwischen der Erblasserin und einer anderen Person vollzogen hat.

Grundbuchamt verweigert die Einsicht
Die Miterbin argumentierte, dass ihr als Miterbin und Rechtsnachfolgerin der Erblasserin die Einsicht zusteht. Insbesondere benötige sie die Informationen zur Vervollständigung der Nachlassinformationen und für mögliche Ausgleichsansprüche unter Miterben. Das Grundbuchamt verweigerte der Antragstellerin jedoch weiterhin die Übermittlung der vollständigen Daten. Die Miterbin legte daraufhin Beschwerde beim OLG ein.

Keine ausreichende Begründung eines berechtigten Interesses
Das OLG sieht in der Begründung der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse, welches für den Antrag auf Grundbucheinsicht benötigt wird. Anderen Beteiligten deren persönliche Informationen aus einem Grundbucheintrag hervorgehen, stehen zudem keine Rechtsmittel gegen eine solche Einsichtsgewährung zu.

Aus diesem Grund ist stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse des Antragsstellers auf Grundbucheinsicht und dem Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Informationen anderer Beteiligter vorzunehmen.

Die Erbenstellung allein reicht nicht aus.
Eine Einsicht ist zwar mit Blick auf mögliche Ausgleichsansprüche gerechtfertigt, jedoch hatte die Miterbin dem Gericht dafür zu wenig vorgetragen.
Das OLG weist die Beschwerde als unbegründet ab.

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