Veröffentlicht am: 28.01.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wann erbt der Staat?

Wenn der Verstorbene keine Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen erlassen hat – und weder Verwandte noch Ehepartner oder Lebenspartner vorhanden sind – dann erbt der Staat. Es handelt sich somit um ein echtes Noterbrecht.

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Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Erblasser ohne Erben – Wann erbt der Staat?

Wenn der Erblasser kein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung erlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erben die Verwandten des Erblassers. Wenn jedoch weder Verwandte noch Ehepartner oder Lebenspartner vorhanden sind, dann erbt der Staat.

Selbst weit entfernte Verwandte gehen dem Erbrecht des Staates vor.

Wie wird ermittelt, dass kein Erbe vorhanden ist?

Das Nachlassgericht muss versuchen, etwaig vorhandene Erben zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellt dazu eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte. Das Gericht ist während dieser Zeit verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Dazu wird zumeist ein Nachlasspfleger eingesetzt.

Wenn sich in einem angemessenen Zeitraum keine Erben ermitteln lassen, wird durch einen förmlichen Beschluss das Erbrecht des Staates festgestellt.

Wohin geht das Erbe, wenn „der Staat erbt“?

Die Formulierung, dass „der Staat erbt“ ist juristisch unpräzise. Der Staat erbt nämlich nur, wenn der Wohnsitz des Erblassers nicht ermittelt werden kann.

Ist der Wohnsitz des Verstorbenen jedoch bekannt, dann erbt das Bundesland, in dem er seinen Wohnsitz hatte.

Kann der Staat auch erben, wenn ein Testament vorhanden ist?

Ja. Der Staat erbt auch, wenn die eingesetzten Erben das Erbe ausschlagen. Dies geschieht häufig dann, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Zudem kann der Staat auch durch den Erblasser als testamentarischer Erbe eingesetzt werden.

Wer trägt die Bestattungskosten, wenn der Staat erbt?

Wenn der Staat oder ein Bundesland erbt, werden die Bestattungskosten aus dem Nachlass des Erblassers bezahlt. Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um alle Kosten abzudecken, kommt es zu einer „Sozialbestattung“. Das bedeutet, dass das zuständige Sozialamt die Beerdigungskosten übernimmt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Staat nur Erbe wird, weil die Angehörigen das Erbe ausschlagen.

In solchen Fällen kann sich der Staat die Kosten von den Angehörigen zurückholen.

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