Veröffentlicht am: 10.08.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Nachfolge der eigenen Firma regeln

Möchte der Unternehmer sein Unternehmen samt Firma vererben, muss der Nachfolger dabei die Firmengrundsätze beachten.

Unternehmer streben häufig eine familieninterne Unternehmensnachfolge an.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Was ist eine Firma?

Die Firma selbst ist – anders als das Unternehmen – nur der Name unter dem der Kaufmann/Unternehmer im Handelsverkehr auftritt.
Unter diesem Namen betreibt der Unternehmer sein Unternehmen und kann klagen oder verklagt werden.

Welche Voraussetzungen muss der Nachfolger mitbringen?

Nur ein Kaufmann kann unter Firma für sein Unternehmen auftreten. Kleinunternehmer hingegen führen ihr Unternehmen nicht unter einer im Firmenbuch eingetragenen Firma. Der Name, unter dem diese Unternehmer tätig sind, ist lediglich als eine Berufsbezeichnung zu verstehen. Gleiches gilt, wenn der Erbe bzw. Nachfolger kein eingetragener Kaufmann ist.

In diesem Fall wird die Firma (nicht aber das Unternehmen selbst) aufgelöst.

Welche Firmengrundsätze gibt es?

Damit eine zulässige Firma vorliegen kann müssen folgende Grundsätze in diesem Zusammenhang erfüllt sein.

  • Firmenwahrheit:
    Der Name darf nicht irreführend seien oder zu falschen Schlussfolgerungen führen. Vielmehr muss der Name zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein. Dritte sollen durch den Namen die geschäftlichen Verhältnisse erfassen können. Eine Täuschung über unwahre Tatsachen widerspricht diesem Prinzip.
  • Firmenbeständigkeit:
    Verstirbt der Inhaber des Unternehmens und vererbt das Unternehmen samt Firma, darf der Erbe die Firma mit dem gleichen Namen fortführen. Dabei wird die Firma selbst dann unverändert weitergeführt, wenn sie unwahr geworden ist. Dieser Grundsatz ist besonders dann relevant, wenn die Firma Aufschluss auf den Inhaber liefert. Die Firmenbeständigkeit ist die Durchbrechung der Firmenwahrheit.
  • Firmenunterscheidbarkeit:
    Die Firma muss zu anderen ähnlich oder gleichlautenden Firmen Unterscheidungskraft besitzen. Deshalb darf der Name keine irreführende Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen hervorrufen. Insbesondere müssen sich neue Firmen von bereits am gleichen Ort bestehenden Firmen deutlich unterscheiden.
  • Firmeneinheit:
    Für ein Unternehmen kann es auch nur eine Firma geben. Der Kaufmann darf demnach nicht mehrere Firmen eintragen lassen, die alle nur auf ein Unternehmen zurückzuführen sind. Für einen Geschäftsbetrieb ist demnach nur eine Firma möglich
  • Firmenöffentlichkeit:
    Damit die Firma nach außen im Geschäftsverkehr auch erkennbar ist, muss jeder Kaufmann seine Firma im Handelsregister eintragen lassen.

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