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Erbschein als Ausgangspunkte für eine Grundbuchberichtigung

Liegt ein Erbschein vor, kann das Grundbuchamt im Wege eines Grundbuchberichtigungsan-trages sich auf die Richtigkeit des vorliegenden Erbscheines verlassen. Die zur Änderung her-anzuziehende Erbfolge kann nur dann vom Erbschein abweichen, wenn die Unrichtigkeit des Erbscheins erwiesen ist. (OLG München – Beschluss vom 17.10.2016 – 34 Wx 252/16)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin ohne ein Testament errichtet zu haben. Die Erbfolge richtete sich im Folgenden nach der gesetzlichen Erbfolge, wonach vier Erben die Erbschaft antraten. Im Nachlass befand sich auch ein Grundbesitz. Wenig später stellte das Nachlassgericht den vier Erben als Miterben einen Erbschein aus.

Nachträgliche Erbausschlagungen

Nach Erteilung des Erbscheins kam es zu vielen Änderungen. Zwei der Miterben schlugen ihr Erbe aus. Der Dritte übertrug seinen Erbteil. Der vierte Miterbe, der Ehemann der Erblasserin, beantragte anlässlich dieser Entwicklung die Berichtigung des Grundbuchs beim Grundbuchamt. Den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellte der Ehemann auf Grundlage der geänderten Erbsituation, um die Änderungen im Grundbuch für die Nachlassimmobilie festhalten zu lassen. Ebenso beantragte der Ehemann die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht.

Grundbuchamt lehnt Berichtigungsantrag ab

Das Nachlassgericht lehnte das Ersuchen des Ehemannes ab. Auch vom Grundbuchamt erlitt der Ehemann einen Rückschlag. Das Grundbuchamt lehnt den Antrag auf Grundbuchberichtigung mit der Begründung ab, dass der Erbschein gültig sei und die dort angegebene Erbfolge nicht deckungsgleich mit der beantragten Grundbuchberichtigung des Antragsstellers sei. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde zum OLG ein.

Beantragte Änderung ohne Grundlage

Das OLG verwies darauf, dass die von dem Kläger angestrebte neue Erbfolge erst durch einen Erbschein ausgewiesen werden müsse, bevor das Grundbuchamt handeln könne. Die Erbfolge wird im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsantrages nämlich durch einen Erbschein nachgewiesen.

Erbschein nicht unrichtig

Ausnahmeweise könne auch eine andere Erbfolge berücksichtig werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dem Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen vorliegen, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins ausweisen. Diese Voraussetzungen lagen in der vorliegenden Situation nicht vor. Soweit demnach ein wirksam erklärter Erbschein vorliegt, hat sich das Grundbuchamt auf die Richtigkeit dieses Erbscheines zu berufen. Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

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