Nachträgliche Erbausschlagungen
Nach Erteilung des Erbscheins kam es zu vielen Änderungen. Zwei der Miterben schlugen ihr Erbe aus. Der Dritte übertrug seinen Erbteil. Der vierte Miterbe, der Ehemann der Erblasserin, beantragte anlässlich dieser Entwicklung die Berichtigung des Grundbuchs beim Grundbuchamt. Den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellte der Ehemann auf Grundlage der geänderten Erbsituation, um die Änderungen im Grundbuch für die Nachlassimmobilie festhalten zu lassen. Ebenso beantragte der Ehemann die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht.
Grundbuchamt lehnt Berichtigungsantrag ab
Das Nachlassgericht lehnte das Ersuchen des Ehemannes ab. Auch vom Grundbuchamt erlitt der Ehemann einen Rückschlag. Das Grundbuchamt lehnt den Antrag auf Grundbuchberichtigung mit der Begründung ab, dass der Erbschein gültig sei und die dort angegebene Erbfolge nicht deckungsgleich mit der beantragten Grundbuchberichtigung des Antragsstellers sei. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde zum OLG ein.
Beantragte Änderung ohne Grundlage
Das OLG verwies darauf, dass die von dem Kläger angestrebte neue Erbfolge erst durch einen Erbschein ausgewiesen werden müsse, bevor das Grundbuchamt handeln könne. Die Erbfolge wird im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsantrages nämlich durch einen Erbschein nachgewiesen.
Erbschein nicht unrichtig
Ausnahmeweise könne auch eine andere Erbfolge berücksichtig werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dem Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen vorliegen, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins ausweisen. Diese Voraussetzungen lagen in der vorliegenden Situation nicht vor. Soweit demnach ein wirksam erklärter Erbschein vorliegt, hat sich das Grundbuchamt auf die Richtigkeit dieses Erbscheines zu berufen. Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.