Veröffentlicht am: 29.06.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Eine vermeintliche letztwillige Verfügung, die auf die Rückseite einer Werbung mit Bleistift geschrieben wird, löst massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens des Erblassers aus.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens führen zur Unwirksamkeit
Ein vermeintlicher letzter Wille, der auf die Rückseite einer Werbung geschrieben wird, löst massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens des Erblassers aus. Ebenso sind Texte, die mit Bleistift geschrieben sind, fälschungsanfällig. (OLG Hamm – Beschluss vom 15.06.2021 – 10 W 18/21)
Die Ernsthaftigkeit des Testierwillens
Damit eine letztwillige Verfügung wirksam ist, ist es erforderlich, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes den ernsthaften Willen hat, das Testament zu errichten. Dem Testierenden muss bewusst sein, dass er eine rechtliche Bindung für sein Vermögen nach seinem Tod eingeht.
Ist der Testierwille nicht deutlich erkennbar, ist das jeweilige Schriftstück unter Berücksichtigung aller Fallbezogenen Umstände auszulegen.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall hat der Erblasser 2009 ein wirksames notarielles Testament errichtet. Der Inhalt umfasste eine eingesetzte Alleinerbin. Nach dem Ableben des Erblassers tauchten mehrere vom Erblasser stammende Schriftstücke auf, die sich um seine Nachlassregelung drehten. Insbesondere ein Schreiben viel dabei ins Auge.
Kurioses Schriftstück sorgt für Zweifel
Auf der Rückseite einer Werbung in Papierform schrieb der Erblasser mit Bleistift nieder, dass er das errichtete Testament von 2009 für ungültig erklärt und sein ganzes Vermögen einer Hilfsorganisation vererben will. Dieses Schriftstück war – anders als die anderen – mit Datum und Unterschrift versehen. Die Hilfsorganisation beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins mit der Begründung, dass es sich bei dem gefundenen Schreiben um ein wirksames Testament handle. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag als unbegründet ab. Die Hilfsorganisation legte daraufhin Beschwerde beim OLG ein.
Kein Testierwille erkennbar
Das OLG folgte der Begründung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Beide Instanzen können keinen ernsthaften Testierwillen des Erblassers bei Erstellung der Unterlagen erkennen. Vielmehr bestehen Zweifel durch die Verwendung der unüblichen Schreibunterlagen, der Fülle an unterschiedlichen Schreiben und insbesondere die Verwendung eines Bleistiftes als Schreibwerkzeug.
Auch die anderen gefundenen Texte seien zur Klärung nicht aufschlussreich.
Da beide Gerichte in dem Schreiben keine Ernsthaftigkeit des Testierwillens feststellen können, wurde der Erbscheinantrag der Hilfsorganisation endgültig abgewiesen.
Die Erbfolge richtete sich nach dem 2009 errichteten notariellen Testament.
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