Der Nachlasswert bestimmt die Gebühren für einen Erbschein
Das Nachlaassgericht schätz den Nachlasswert auf 2 Millionen Euro, weil der Betroffene keine konkreten Angaben bezüglich des Nachlasses macht. Das OLG sieht in der Handlung des Nachlassgerichts eine gesetzwidrige Vorgehensweise.
(OLG Hamm – Beschluss vom 18.08.2021 – 10 W 69/21)
Gehlhaus KORR
Wie errechnen sich die Gebühren für einen Erbschein?
Die Gebühren, die für die Ausstellung eines Erbscheins anfallen, berechnen sich anhand des Wertes des Nachlasses. Das Nachlassgericht sendet dem betroffenen Erben nach der Bewilligung eines Erbscheinantrags einen Fragenbogen zu, um den Nachlasswert zu ermitteln.
- Kurz gesagt: Desto größer der Nachlasswert ist, desto teurer ist der Erbschein.
Darf ein Nachlassgericht den Nachlasswert schätzen?
Gibt der Erbscheinbegünstigte keine Informationen über den Wert des Nachlasses preis, hat das Nachlassgericht die Möglichkeit eigene Ermittlungen anzustreben. Abhängig von den Ergebnissen aus den angeführten Ermittlungen, schätzt des Nachlassgerichts den Nachlasswert anhand der gesammelten Informationen.
- Die Schätzung muss im Rahmen einer realistischen Betrachtung verbleiben.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene erfolgreich einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragt.
Um die anfallenden Gebühren für den Erbschein zu ermitteln, übersendet das Nachlassgericht dem Betroffenen einen Fragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes.
Als der Betroffene nicht regiert, schätzt das Nachlassgericht ohne eigene Ermittlungen durchzuführen, den Nachlasswert auf 2 Millionen Euro.
Der Betroffene legt Beschwerde beim OLG ein.
Formelle Probleme lassen die Beschwerde scheitern
Das OLG muss die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da der Betroffene die Beschwerde zu spät eingelegt hat. Dennoch beanstandet das OLG die Vorgehensweise des Nachlassgerichts und rügt das Nachlassgericht durch klare Worte.
Sind 2 Millionen realistisch?
Das OLG sieht in der unrealistischen Schätzung des Nachlasswertes eine Verletzung des § 21 I GNotKG.
Diese Vorschrift legt fest, dass ein Gericht keine Kosten erheben darf, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Eine solche unrichtige Sachbehandlung begründet das OLG damit, dass das Nachlassgericht statt eigenen Ermittlungen nur eine überhöhte unrealistische Schätzung vorgenommen hat.
- Es gibt aus Sicht des OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass 2 Millionen Nachlasswert gerechtfertigt sind.