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Minderjährige in der Erbengemeinschaft

Minderjährige können nach dem deutschen Erbrecht unproblematisch zu gesetzlichen oder testamentarischen Erben werden. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, wird der Minderjährige als vollwertiger Miterbe der Erbengemeinschaft angesehen. Jedoch stehen Minderjährige dabei unter einem besonderen gesetzlichen Schutz.

Minderjährigenschutz bei der Erbschaftsverwaltung

Der minderjährige Erbe ist bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig. Er braucht also im Regelfall die Zustimmung seiner sorgeberechtigten Eltern, wenn er über seinen Erbteil verfügen will.

Es darf jedoch nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Eltern und den Kindern kommen. Ein solcher Interessenkonflikt kommt zum Beispiel dann zustande, wenn die Eltern selbst ein Rechtsgeschäft mit dem Minderjährigen vornehmen, welchen sie vertreten. In solchen Fällen muss vom Vormundschaftsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Haftung Minderjähriger in der Erbengemeinschaft

Auch ein minderjähriger Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Jedoch hat der Gesetzgeber besondere Haftungsvoraussetzungen geschaffen, um den Minderjährigen vor einer hohen Überschuldung zu schützen. Der Minderjährige haftet deshalb für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das beim Eintreten der Volljährigkeit vorhanden ist. Der Erbe muss jedoch innerhalb von 3 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, um von der Haftungsprivilegierung zu profitieren.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Der Umstand, dass ein Miterbe noch minderjährig ist, schließt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht aus. Im Idealfall hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Auseinandersetzung nach den Wünschen des Erblassers durchführt. Liegt eine solche Anordnung nicht vor, müssen die Erben die Auseinandersetzung vertraglich betreiben. Ein minderjähriger Miterbe bedarf dann der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Wenn die gesetzlichen Vertreter selbst Miterben der Erbengemeinschaft sind, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

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