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7 häufige Fragen rund um die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein internationaler Erbschein. Durch diesen soll gewährleistet werden, dass ein Erbe sich in allen EU-Mitgliedstaaten als solcher ausweisen kann. Im Folgenden sollen 7 häufige Fragen rund um die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantwortet werden:

1. Wer kann ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen?

Das Europäische Nachlasszeugnis kann von

  • Erben
  • Vermächtnisnehmern
  • Testamentsvollstreckern
  • Nachlassverwaltern

beantragt werden.

2. Welches Gericht ist zuständig?

Im Grundsatz ist für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses das Gericht zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

3. Was kostet ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Die Kosten für das Europäische Nachlasszeugnis richten sich nach dem Nachlasswert. Die Kosten entsprechen den Kosten für die Beantragung eines Erbscheines.

4. Wie lange ist ein Europäischer Erbschein gültig?

Der Europäische Erbschein ist nach der Ausstellung sechs Monate gültig. Wenn der Erbschein länger verwendet werden soll, muss der Antragsteller eine Verlängerung beantragen.

5. Wie wird das Europäische Nachlasszeugnis beantragt?

Die Erteilung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag erfolgt durch Niederschrift beim Nachlassgericht. Das Antragsverfahren richtet sich nach dem nationalen Recht, also in Deutschland nach dem FamFG.

6. Was ist Voraussetzung für ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Voraussetzung für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Erbfalls. Das Nachlasszeugnis kann also nur beantragt werden, wenn dieses auch für die Regelung des Nachlasses in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.

7. Wo gilt das Europäische Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis gilt in allen Staaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Irland und Dänemark.

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