Veröffentlicht am: 29.09.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, nicht aber auf Belege dafür. Der Erbberechtigte muss das Nachlassverzeichnis nicht unterschreiben.
Nach Erbverzicht erhöht sich der Pflichtteil
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Erben müssen Pflichtteilsberechtigten das Nachlassverzeichnis zeigen
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, nicht aber auf Belege dafür. Der Erbe muss das Nachlassverzeichnis nicht unterschreiben. OLG Brandenburg – Urteil vom 14.07.2020 (3 U 38/19)
Wie weit reicht der Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten?
Pflichtteilsberechtigte können vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB). Pflichtteilsberechtigte können keine Belege verlangen. Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis anfertigt.
Ausnahme
Das Nachlassverzeichnis reicht für die Wertermittlung eines einzelnen Nachlassgegenstands nicht aus, z.B. weil der Wert einer Immobilie aufgrund der baulichen Gegebenheiten ungewiss ist.
Muss der Erbe das Nachlassverzeichnis unterschreiben?
Der Erbe muss das Nachlassverzeichnis nicht unterschreiben. §§ 2314, 260 BGB sehen keine Unterschrift vor.
Der Fall
Der Erblasser hat seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und damit seine drei Kinder enterbt. Zwei Kinder haben von der Erbin ein Nachlassverzeichnis verlangt. Die Erbin hat das Verzeichnis offensichtlich unvollständig ausgefüllt. Außerdem hat die Erbin das Verzeichnis nicht unterschrieben und keine originalen Belege zur Verfügung gestellt.
Klage auf korrekte Auskunft
Deshalb haben die zwei Kinder auf korrekte Auskunft geklagt. Die erste Instanz gab den Kindern Recht. Die Erbin legte Beschwerde ein. Das OLG Brandenburg stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nur auf ein Nachlassverzeichnis reicht. Dieses muss zwar vollständig sein. Das Nachlassverzeichnis muss aber nicht unterschrieben sein. Die Erbin muss auch keine Belege vorzeigen.
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