Veröffentlicht am: 03.02.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erbberechtigten verlangen, dass der einem Notar die Zustimmung zu einem Kontendatenabruf erteilt. Ansonsten kann ein Zwangsgeld drohen.
Der Erbe muss bei der Anfertigung des Nachlassverzeichnisses umfassend tätig werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erbe verlangen, dass er einem Notar die Zustimmung zu einem Kontendatenabruf erteilt. Kommt der Erbe dem nicht nach, droht ihm ein Zwangsgeld. BGH – Urteil vom 20.05.2020 (IV ZR 193/19)
Warum sollte der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch geltend machen?
Der Pflichtteilsberechtigte ist interessiert daran, dass der Erbe möglichst viel erbt. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch gegen den Erben. Der Anspruch ist prozentual abhängig von der Höhe des Nachlasses. Ist der Nachlass höher, ist auch der Pflichtteil höher.
Erben verschleiern oft die wahre Höhe des Nachlasses, um dem Pflichtteilsberechtigten weniger Geld zu bezahlen.
Was ist der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten?
Der Pflichtteilsberechtigte hat aber einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass ein Notar ein Nachlassverzeichnis anfertigt. Die Wahrheit des tatsächlichen Umfangs des Nachlasses lässt sich so sehr genau feststellen.
Der Erbe muss dann alle vom Notar geforderten Zustimmungen erteilen. Ansonsten droht ihm ein Zwangsgeld.
Der Fall
Der Erblasser hat eine Tochter im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Die zweite Tochter der Erblasserin ist vorverstorben. Diese Tochter hat aber zwei Kinder hinterlassen. Der Erblasser hat mit der Erbeinsetzung der überlebenden Tochter automatisch seine zwei Enkelkinder enterbt. Die Enkelkinder haben von der Erbin ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. Die Erbin wollte dies nicht anfertigen lassen. Deshalb haben die Enkelkinder die Erben verklagt.
Die Erbin wurde verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis anfertigen zu lassen.
Der Notar greift ein
Die Erblasserin hatte ein Konto in Österreich. Der Notar fragte die Erbin nach einer Zustimmung zu einem Kontendatenabruf dieses Kontos. Die Erbin hat diese Zustimmung nicht erteilt. Deshalb konnte der Notar das Konto nicht im Nachlassverzeichnis vermerken. Die Erbin ist ihrer Pflicht aus dem Urteil nicht nachgekommen.
Die Erbin hätte die Zustimmung erteilen müssen. Deshalb wurde sie zu einem Zwangsgeld verurteilt.
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