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Der digitale Nachlass

E-Mail-Accounts, Profile in sozialen Medien (Facebook, Twitter), Datenspeicher (z.B. Cloud), Verträge mit Internet-Anbietern, die Webseite(n) des Verstorbenen, Newsletterabos und Online-Banking-Accounts sowie alle Passwörter dazu werden mit vererbt.

Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.

Digitalen Nachlass in Testament und Erbvertrag regeln

Der digitale Nachlass – Was ist das?

Accounts, Mails, Passwörter, social-media-Profile des Verstorbenen sind – anders als das Haus, der antike Schrank und die Ersparnisse – nicht anfassbar und oft auch nicht erreichbar.
Der digitale Nachlass und seine Spuren in Smartphones, Tablets und Computer sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Der spätere Verstorbene denkt an diese Alltagsbegleiter während der Vorsorge für die Zukunft häufig nicht nach.
Die über Jahre hinweg gesammelten Daten geraten daraufhin in den Tiefen der digitalen Welt in Vergessenheit.

  • Was passiert mit diesen Daten, nachdem wir sterben?

Wieso muss der digitale Nachlass geregelt werden?

Eine Vielzahl von Accounts bedeutet auch eine Vielzahl von Nutzerbedienungen.
Um den Erben den späteren Umgang zu erleichtern, muss auch der digitale Nachlass geregelt werden.

  • Tipp: Digitale Daten zu Lebzeiten aufräumen! Die Trennung von unerwünschten oder überflüssigen Daten sorgt für Struktur und bessere Organisation.

Handlungsbedarf auch für Unternehmer

Vor allem für Unternehmer besteht Handlungsbedarf. Korrespondenzen über E-Mails Accounts, Zahlungen von Onlinekonten und Organisationen mittels digitaler Dokumente müssen auch nach dem Ableben des Unternehmers nahtlos weitergeführt werden können.

Wo fängt die Arbeit an?

Die Vorsorge über den digitalen Nachlass beginnt im Kopf. Wer seinen digitalen Nachlass sorgfältig regeln möchte, sollte sich an diesen drei Schritten orientieren.

  • 1. Schritt: Überblick verschaffen
  • 2. Schritt: Daten strukturieren, komprimieren und aktualisieren
  • 3. Schritt: Planung beginnen

Worüber muss sich der Erblasser im 3. Schritt Gedanken machen?

Insbesondere der Unternehmer muss an den Bestand seines Betriebes denken.
Neben der Auswahl eines eventuellen Unternehmensnachfolgers ist die digitale Nachlass-Betreuung ein ebenso brisantes Thema. Unternehmensgeheimnisse, Verträge, geschäftliche Kontakte dürfen trotz des Ablebens des Unternehmers nicht auf digitalen Endgeräten in Vergessenheit geraten.
Unternehmer und Privatpersonen müssen sich daher mit folgenden Fragen auseinandersetzen:

  • Was ist Bestandteil meines digitalen Nachlasses?
  • Welche Daten sollen nach meinem Tod gelöscht werden?
  • Welche Daten möchte ich gezielt vererben?
  • Wer soll meine digitalen Daten erben?
  • Wie erhält mein Erbe Zugriff auf die Daten?

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Wie der Name bereits verrät, geht es primär um digitale Daten. Diese Daten können an den unterschiedlichsten Orten und in jeglicher Form zu finden sein. Neben geschäftlichen oder wertbildenden Dateien sind auch persönliche Dokumente oder Bilder Bestandteil des digitalen Nachlasses.
Ein digitaler Nachlass setzt sich beispielweise zusammen aus:

  • E-Mail-Accounts
  • Verträgen mit Anbietern (z.B. soziale Plattformen, Online Zeitung)
  • Kommunikationsdaten auf Sozialen Medien
  • Daten aus iCloud Accounts
  • Daten auf lokalen Geräten (Bilder, Dokumente)
  • Geldwerten auf Onlinekonten und Onlinebezahldiensten
  • Internetwährungen (z.B. Bitcoin)
  • Online Abonnements
  • digitalen Musik- und Filmsammlungen
  • eBook Accounts

Wer hat Zugriff auf die Daten?

Nach dem Tod des Erblassers gehen sämtliche Rechte auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Eingeschlossen davon ist auch der digitale Nachlass.
Durch die Erbschaft übernimmt der Erbe die Position des Erblassers.
Wo zuvor der Verstorbene in einem vertraglichen Nutzungsverhältnis mit einem Anbieter stand, befindet sich nun der Erbe.
Der Erbe hat dadurch die Möglichkeit, Zugriff auf Kontoinhalte zu erlangen.

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Accounts schließen jedoch in der Regel eine aktive Nutzung des Erben aus und legitimieren lediglich zu einer passiven Nutzung.

Kann bereits zu Lebzeiten ein Dritter über den digitalen Nachlass verfügen?

Der Erblasser kann eine Vorsorgevollmacht an einen engen Vertrauten erteilen. Dadurch lässt er seine Nutzerkonten und Daten nach seinem Tod verwalten.
Besonders der Unternehmer muss vorsorgen.
Auf digitalen Endgeräten befinden sich viele wichtige Informationen, die zur Organisation des Betriebs unentbehrlich sind. Diese Daten müssen auch im Fall eines gesundheitlichen Notfalls, der nicht den Erbfall zur Folge hat, zugänglich sein.
Die reine Übermittlung von Anmeldedaten zu Online-Accounts ermöglicht einem Dritten keinen berechtigten rechtlichen Zugang. Mit einer Vorsorgevollmacht entfallen diese Probleme.

  • Tipp: Die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinweg bestehen lassen. So entsteht in dem Zeitraum zwischen Erbfall und Erteilung des Erbscheins keine Handlungsunfähigkeit.

Was geschieht mit den Daten, wenn keine Regelung getroffen wurde?

Mit dem Erbfall des Erblassers beginnt für den Erben die Suche nach Passwörtern und Benutzernamen.
Denn ohne eine Regelung ist es für die Erben schwer, einen Zugang zum digitalen Nachlass zu erhalten bzw. über diese zu verfügen.
Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, ist für den Betrieb eine nahtlose geregelte Fortführung von enormer Wichtigkeit. Durch vorausschauende Beratung und Planung werden diese zukünftigen Schwierigkeiten vermieden.

  • Tipp: Liste mit allen Benutzerkonten und den dazugehörigen Anmeldedaten erstellen. Aber vorsichtig: Die Liste sicher auf einem Passwortgeschützten externen Datenträger oder bei einem Notar verwahren.

Wie wird der digitale Nachlass Teil des Testaments?

Der digitale Nachlass wird nicht anders behandelt als klassische Nachlassbestandteile. Sowohl Accounts, geldwerte Onlinekonten, Internetwährung oder „nur“ Bilder, können gezielt in einem Testament zugeordnet werden.

  • Tipp: Im Rahmen eines Testaments ein Vermächtnis bestimmen. So können bestimmte Daten als Nachlassgegenstand an einen oder mehrere Dritte außerhalb der Erbeinsetzung überlassen werden.
    Dieser Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis nach dem Erbfall von den Erben einfordern.

Darf der Erbe denn überhaupt auf die Accounts des Erblassers zugreifen?

Der BGH hat in einem Beschluss (27.08.2020, Az. III ZB 30/20) dazu Stellung genommen.
Der Erbe soll sich wie der Verstorbene auf der Plattform bewegen können. Ausgenommen davon ist nur die aktive Nutzung des Accounts.
Zweifel bezüglich Datenschutzproblematiken sind nicht erforderlich.
Die Nutzungsrechte des Erben umfassen

  • die passive Nutzung
  • die freie Bewegungsfreiheit innerhalb der Plattform
  • den Zugriff auf Kommunikationsverläufe
  • den Zugriff auf Daten und Informationen innerhalb der Accounts

Tipp: Das Recht des Erben, auf die Daten des Erblassers zugreifen zu können, überwiegt den Schutz der kontobezogenen Daten anderer Nutzer.

Können Accounts nach dem Erbfall gelöscht werden?

Nutzungsbedinungen unterscheiden sich. Soziale Plattformen wie Facebook und Instagram fordern beispielsweise die Sterbeurkunde des Verstorbenen, bevor der Account gelöscht wird.

  • Statt die Daten zu löschen, kann der Account auf Antrag auch in einen sog. Gedenkzustand versetzt werden.

Können innerhalb eines Accounts Regelungen für den Erbfall getroffen werden?

Einige Dienstbetreiber bieten an, zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen.
Google ermöglicht, nach einer bestimmten inaktiven Phase einen festgelegten Kontakt zu benachrichtigen oder einen Account nach festgelegter inaktiver Zeit zu löschen

  • Tipp: Einstellungen überprüfen