Der Fall
Im vorliegenden Fall errichteten die Eheleute in der Vergangenheit ein gemeinsames notarielles Testament. Gleichzeitig ließen die Eheleute in derselben Urkunde einen Ehevertrag, sowie einen Pflichtteilsverzicht beurkunden. Die einheitliche Urkunde wurde vom Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.
Eheleute fordern Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
Die Eheleute widerriefen dieses Testament jedoch einige Jahre später und verlangten in dem Zusammenhang die Rückgabe des beim Nachlassgericht befindlichen Testamentes. Das Nachlassgericht verweigert den Antrag der Eheleute.
Verbundener Ehevertrag sorgt für Probleme
Das gemeinsame notarielle Testament sei untrennbar mit dem Ehevertrag verbunden und gerade dieser Ehevertrag könne nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden ohne eine Unwirksamkeit des Ehevertrages als Folge ausschließen zu können. Grundsätzlich stehe den Eheleuten ihr Rücknahmerecht zu, allerdings blockiere die Verbundenheit mit dem Ehevertrag dieses Recht. Daraufhin legten die Eheleute Beschwerde zum OLG ein.
Rücknahmerecht besteht uneingeschränkt
Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Die Testierenden seien trotz des Ehevertrages jederzeit dazu berechtigt ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung zu fordern. Die Eheleute konnten in der Folge erfolgreich die Rückgabe verlangen.