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Notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung nehmen

Die Testierenden könne die Rückgabe eines gemeinsamen notariellen Testamentes jederzeit aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Das Rücknahmerecht wird auch nicht dadurch gehindert, dass das Testament untrennbar mit einem Ehevertrag verbunden ist. (OLG Karlsruhe – Beschluss vom 11.01.2022 – 14 W 6/22 Wx)

Welche Funktion erfüllt die amtliche Verwahrung?

Die amtliche Verwahrung erfüllt den Zweck errichtete Testamente vor Verlust und Verfälschung zu schützen. Der Gesetzgeber regelt dazu in § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, dass notariell errichtete Testamente zwingend in die amtliche Verwahrung zu geben sind. Den Testierenden steht nach § 2256 Abs. 2 BGB jederzeit ein Rücknahmerecht zu. Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat jedoch einen automatischen Widerruf des Testamentes zur Folge. Neben den notariellen Testamenten, besteht auch für private eigenhändige Testamente die Möglichkeit diese freiwillig in die amtliche Verwahrung zu geben.

Der Fall

Im vorliegenden Fall errichteten die Eheleute in der Vergangenheit ein gemeinsames notarielles Testament. Gleichzeitig ließen die Eheleute in derselben Urkunde einen Ehevertrag, sowie einen Pflichtteilsverzicht beurkunden. Die einheitliche Urkunde wurde vom Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.

Eheleute fordern Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Die Eheleute widerriefen dieses Testament jedoch einige Jahre später und verlangten in dem Zusammenhang die Rückgabe des beim Nachlassgericht befindlichen Testamentes. Das Nachlassgericht verweigert den Antrag der Eheleute.

Verbundener Ehevertrag sorgt für Probleme

Das gemeinsame notarielle Testament sei untrennbar mit dem Ehevertrag verbunden und gerade dieser Ehevertrag könne nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen werden ohne eine Unwirksamkeit des Ehevertrages als Folge ausschließen zu können. Grundsätzlich stehe den Eheleuten ihr Rücknahmerecht zu, allerdings blockiere die Verbundenheit mit dem Ehevertrag dieses Recht. Daraufhin legten die Eheleute Beschwerde zum OLG ein.

Rücknahmerecht besteht uneingeschränkt

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Die Testierenden seien trotz des Ehevertrages jederzeit dazu berechtigt ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung zu fordern. Die Eheleute konnten in der Folge erfolgreich die Rückgabe verlangen.

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