Veröffentlicht am: 20.07.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Für die Entlassung eines Nachlasspflegers müssen konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der Interessen der Erben erkennen lassen. Vor einer Entlassung ist das Nachlassgericht dazu angehalten im ersten Schritt ein Ordnungsmittel als milderes Mittel gegen den Nachlasspfleger auszusprechen. (OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 26.11.2021 – 21 W 145/21)
Der Fall
Im vorliegenden Fall wurde von einem zuständigen Nachlassgericht im April 2022 ein Nachlasspfleger für den Nachlass einer Erblasserin bestellt. Nachdem der Nachlasspfleger sein Amt antrat, erstattete er anfangs Sachstandberichte zu seiner Tätigkeit. Einige Zeit später ließen die Bemühungen des Nachlasspflegers jedoch nach. Damit einhergehend forderte das Nachlassgericht den Nachlasspfleger bezüglich einer Kontoauflösung zur Stellungnahme auf. Dieser reagierte aber auch nach wiederholten Versuchen nicht.
Schnelle Entlassung
Im März 2021 droht das Nachlassgericht schließlich mit der Entlassung des Nachlasspflegers. Der Nachlasspfleger zeigte sich auch davon unbeeindruckt und regierte nicht. Das Gericht beschloss anschließend im April 2021 die Entlassung des Nachlasspflegers.
Nachlasspfleger wehrt sich gegen die Entlassung
Erst mit dem Beschluss des Nachlassgerichts regte sich der Nachlasspfleger und legte gegen die Entscheidung Beschwerde zum OLG ein. Der Nachlasspfleger machte darauf aufmerksam, dass er der Akt bereits ein Schlussbericht beigelegt hätte. Das Nachlassgericht begründete seine Entscheidung zur Entlassung damit, dass eben kein Schlussbericht in der Akte sei. Dazu sah sich das Nachlassgericht gezwungen den Weg der Entlassung zu wählen, da anderweit keine Einsichtsfähigkeit des Nachlasspflegers zu erwarten gewesen wäre.
OLG gibt Beschwerde statt
Das OLG befand die Entlassung durch das Nachlassgericht im konkreten Fall als rechtswidrig. Zwar sei die Kommunikation zwischen den Beteiligten mangelhaft, jedoch bestand zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Nachlasses bzw. der Interessen der Erben. Die geringe Summe des Nachlasses von deutlich unter 1000€ schließe eine solche Gefährdungslage per se aus. Im konkreten Fall sei zu dem zu berücksichtigen, dass die in Frage kommenden gesetzlichen Erben bereits die Erbschaft ausschlugen. Das Nachlassgericht hätte zur Sanktionierung weniger einschneidende Maßnahmen wählen können und müssen. Eine Entlassung sei erst nach erfolglosen milderen Mitteln auszusprechen.
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.
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