Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ in seinem Nachlass unteranderem Kirchensteuerschulden. Um die Schulden bei den Erben eintreiben zu können, bat das Kirchensteueramt das zuständige Nachlassgericht um Auskunft über die potenziellen Erben des Schuldners.
Gebührenrechnung gegen Namen der Erben
Das Nachlassgericht nannte dem Kirchensteueramt daraufhin namentlich die drei Erben. Für diese Auskunft stellte das Nachlassgericht dem Kirchensteueramt eine Verwaltungsgebühr von 15 € in Rechnung. Das Nachlassgericht verwies dabei auf die Vorschriften des Justizverwaltungsgesetz.
Kirchenamt will nicht zahlen
Das Kirchensteueramt legte gegen die Gebührenrechnung Rechtsmittel ein und wies darauf hin, dass die erteilte Auskunft von Seiten des Nachlassgerichts unter die Amtshilfe nach § 111 Abs. 1 S. 1 AO fiele. Amtshilfe ist nach § 115 Abs. 1 S. 1 AO kostenfrei.
Verteidigung der Gebührenrechnung
Die beteiligte Kostenbeamtin sowie der zuständige Bezirksrevisor sprachen entgegen der Auffassung des Kirchensteueramtes vor dem Nachlassgericht für eine rechtmäßige Gebührenrechnung. Das Amtsgericht wies das Rechtsmittel des Kirchensteueramtes daraufhin als unbegründet zurück.
Der Kampf um die 15 € geht weiter: Kirchensteueramt gibt nicht auf
Das Kirchensteueramt legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom zuständigen Amtsgericht weiter an das Landgericht zur Entscheidung gereicht. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Auskunft des Nachlassgerichts an das Kirchensteueramt fiele unter die Amtshilfe und sei damit kostenfrei gewesen.
Bezirksrevisor legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein
Der Bezirksrevisor wollte dieses Ergebnis nicht stehen lassen und ging in die zweite Instanz. Er argumentierte, dass die Entscheidung des Landgerichts unzutreffend und die Gebührenrechnung damit rechtmäßig sei. Das Oberlandesgericht widersprach dem jedoch und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Auch wie das Landgericht, sieht das Oberlandesgericht in der Auskunft der bereits gewordenen Erben lediglich eine Amtshilfe, die wie bereits mehrfach ausgearbeitet, kostenfrei ist.
Im Ergebnis musste das Kirchensteueramt die 15 € nicht zahlen.