Veröffentlicht am: 21.03.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Todesfall – Was passiert mit dem Mietvertrag

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten auf Miete gewohnt hat, sollten sich die Angehörigen schnellstmöglich mit dem Mietvertrag auseinandersetzen.

Der Tod bringt äußerst komplexe Rechtsfolgen mit sich.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Endet das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters automatisch?

Nein, grundsätzlich bleibt der Mietvertrag nach dem Tod des Mieters weiterhin bestehen. Wenn der Verstorbene der alleinige Mieter der Wohnung war, haben seine Erben das Recht und die Pflicht, den Mietvertrag fortzuführen.

Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gehen also auf die Erben über.
Dazu gehören auch rückständige Zahlungspflichten und beispielsweise auch Winter Räum- und Streupflichten, wenn diese im Mietvertrag verbindlich geregelt sind.

Sonderkündigungsrecht für Erben

Den Erben haben im Todesfall des Mieters ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten. Die Kündigung muss jedoch spätestens einen Monat nach der Kenntnis von dem Tod des Erblassers erfolgen.

Sonderkündigungsrecht für Vermieter

Dem Vermieter steht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn es schwerwiegende Gründe gibt, die die Fortführung des Mietvertrags unzumutbar machen. Solche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn:

  • der neue Mieter nicht zahlungsfähig ist,
  • der neue Mieter kriminell auffällig ist,
  • zwischen dem Vermieter und dem Mieter persönliche Schwierigkeiten bestehen.

Auch der Vermieter muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach der Kenntnis von dem Todesfall erklären und die Frist beträgt auch für ihn drei Monate.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn keine Erben vorhanden sind?

Sind keine Erben vorhanden oder schlagen die Erben die Erbschaft aus, erlischt das Mietverhältnis. Jedoch sollten Vermieter die Wohnung des Verstorbenen niemals eigenmächtig betreten oder gar ausräumen. Zunächst muss vielmehr das Nachlassgericht kontaktiert werden und eine Räumung beantragt werden.

Die Kosten für die Räumung werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat übernommen.

Tod des Vermieters

Auch beim Tod des Vermieters bleibt der Mietvertrag bestehen und wird mit dessen Erben fortgeführt.

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