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Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten: Notarielles Nachlassverzeichnis durch vollstreckbaren Titel

Ein Nachlassverzeichnis kann sowohl privat durch den Erben als auch notariell durch einen Notar erstellt werden. Hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass in Form der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnis durch einen vollstreckbaren Titel erlangt, kann er nicht zusätzlich die Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses verlangen. (OLG Celle – Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 67/21)

Der Fall

Im vorliegenden Fall stritt sich ein Pflichtteilsberechtigter mit den Erben eines Nachlasses. Um die Pflichtteilsansprüche überhaupt gegenüber dem Nachlass geltend machen zu können, musste ein Pflichtteilsberechtigter gerichtlich gegen die Erben klagen. Geklagt wurde seitens des Pflichtteilsberechtigten in Form einer Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Vor Gericht forderte der Pflichtteilsberechtigte zunächst die Vorlage eines privat erstellten Nachlassverzeichnis von dem Erben. Wenig später änderte der Kläger seine Forderung auf die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnis. Dieses wird im Gegensatz zum privaten von einem Notar aufgenommen und beglaubigt.

Ohne sich weiter zur Wehr zu setzten, erkannte der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch an. Das Landgericht erließ daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil gegen den Erben.

Nach Erlass des Urteils forderte der Pflichtteilsberechtigte das Landgericht auf, den Erben zusätzlich auch auf Hergabe eines privaten Nachlassverzeichnisses zu verurteilen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück, da dem Antragssteller aufgrund des zugesprochenen notariellen Verzeichnisses bereits Rechtsschutz in seiner Angelegenheit gewährt wurde und weiter kein Bedürfnis zur Handlung stehe.

Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts reichte das notarielle Nachlassverzeichnis zur Deckung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten aus. Ein notarielles Nachlassverzeichnis zeichne sich dadurch aus, dass bei der Erstellung des Verzeichnisses der Erbe verpflichtet sei, wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Eine Notwendigkeit in der Verurteilung auf Erstellung eines zweiten privaten Nachlassverzeichnis sah das Oberlandesgericht nicht. Sollten sich im notariellen Testament Unvollständigkeiten ergeben, so könne der Pflichtteilsberechtigte diese Lücken durch ein Zwangsvollstreckungsverfahren schließen. Das Oberlandesgericht betonte zudem, dass ein notarielles- einem privaten Nachlassverzeichnis in nichts nachstehe.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung aus diesen Gründen zurück. Dem Pflichtteilsberechtigten blieb der vollstreckbare Titel aus dem Urteil des Landgerichts gegen den Erben auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

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