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Welche Auswirkungen hat die Scheidung auf ein Testament oder einen Erbvertrag?

Nach einer Scheidung werden die ehemaligen Ehepartner mit mehr juristischen Fragen konfrontiert, als ihnen zumeist lieb ist. Es geht dabei unter anderem um Fragen der Versorgung, des Zugewinns, des Unterhalts oder des Sorgerechts. Zudem stellen sich jedoch auch eine Vielzahl erbrechtlicher Fragen. Eine Scheidung hat insbesondere massive Auswirkungen auf die Verteilung des Nachlasses zwischen den ehemaligen Ehepartnern.

1. Der ehemalige Ehepartner verliert seine Stellung als gesetzlicher Erbe

Nach der Scheidung verliert der ehemalige Ehegatte zunächst sein gesetzliches Erbrecht. Zudem verliert er sein Recht auf den Pflichtteil und auf den sogenannten Voraus. Diese Rechte erlöschen bereits dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten bereits alle Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und die Scheidung bereits beantragt wurde.

2. Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament wird unwirksam

Die Erbeinsetzung des ehemaligen Ehegatten durch ein Testament, ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, welches zur Zeit der Ehe errichtet wurde, wird unwirksam.

Die letztwillige Verfügung kann jedoch ausnahmsweise wirksam bleiben, wenn sich aus dem Willen des Erblassers ergibt, dass er die Erbeinsetzung nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig machen wollte. Also wenn er die Anordnung auch für den Fall getroffen hat, dass die Ehe geschieden wird. Der länger lebende ehemalige Ehegatte trägt in diesem Fall die Beweislast.

Was ist ein „Geschiedenentestament“?

Mit einem sog. „Geschiedenentestament“ kann verhindert werden, dass der ehemalige Ehegatte nach dem Ableben Zugriff auf das Vermögen des verstorbenen Ehegatten erhält. Insbesondere, wenn nur ein Kind vorhanden ist, welches noch keine eigenen Kinder hat, ist die Gefahr groß, dass der ehemalige Ehegatte doch noch am Nachlass partizipiert. Die Gestaltung eines Geschiedenentestaments kann sehr komplex sein, weshalb eine anwaltliche Beratung in den meisten Fällen ratsam ist.

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